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Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung

28.04.2025 | < 2 Minuten Lesezeit

Die OFD Karlsruhe aktualisiert ihre Informationen zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung und weist dabei insb. auf die Übermittlung der Meldung elektronischer Aufzeichnungssysteme (§ 146a Abs. 4 AO) hin.

In einem Merkblatt vom 30.12.2024 (Az. S 03115-St 42, DStR 2025, S. 530) geht die OFD Karlsruhe auf die wichtigsten Grundsätze zur Ordnungsmäßigkeit der elektronischen Kassenbuchführung und mögliche Fehlerquellen ein. Neben Erläuterungen zum Grundsatz der Einzelaufzeichnung und der entsprechenden Ausnahmeregelung (§ 146 Abs. 1 AO) gibt sie insb. Hinweise zu den zusätzlichen Anforderungen, die Unternehmen aufgrund der verpflichtenden Verwendung von elektronischen Aufzeichnungssystemen (eAS), u. a. Registrierkassen, erfüllen müssen. Hierbei wird insb. auf die Regelungen zur Ausgestaltung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) laut Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) sowie weiterführenden Erläuterungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) verwiesen.

Daneben teilt die OFD mit, dass für die seit dem 01.01.2025 geltende Mitteilungsverpflichtung für eAS (§ 146a Abs. 4 AO) inzwischen elektronische Übermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Demnach kann die Mitteilung entweder per Direkteingabe im entsprechenden ELSTER-Formular, per Upload einer XML-Datei oder per Datenübertragung via der ERIC-Schnittstelle erfolgen.

Hinweis: Vor dem 01.07.2025 angeschaffte eAS sind spätestens bis zum 31.07.2025 mitzuteilen. Ab dem 01.07.2025 angeschaffte oder außer Betrieb genommene eAS sind innerhalb eines Monats nach der Anschaffung zu melden.