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Steuerbilanzielle Rückstellung für Altersfreizeit - RSM Ebner Stolz gewinnt vor dem BFH

29.07.2024 | < 2 Minuten Lesezeit

Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen durch verbindliche Zusage eine zusätzliche Altersfreizeit vor Renteneintritt gewähren, können hierfür eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden.

In dem von RSM Ebner Stolz geführten Revisionsverfahren hatte der BFH zu entscheiden, ob der Arbeitgeber steuerlich wirksam eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten für die Verpflichtung gegenüber Arbeitnehmern zur Gewährung von sog. Altersfreizeit bilden darf. Die auf einen Tarifvertrag zurückgehende Verpflichtung entsteht nach einer bestimmten Betriebszugehörigkeit (im Streitfall mindestens 10 Jahre) und dem Überschreiten einer Altersgrenze (im Streitfall Vollendung des 60. Lebensjahres) und beinhaltet bezahlte Freizeit (im Streitjahr 2 Arbeitstage pro vollem Jahr der Betriebszugehörigkeit), die zusätzlich zum vertraglichen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt in die gesetzliche Altersrente gewährt wird.

Bereits das Finanzgericht Köln hatte zu Gunsten des Unternehmens, vertreten durch Stefan Winden, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner, und Florian Horsch, Steuerberater und Senior Manager, beide bei RSM Ebner Stolz in Köln, entschieden, mit der Begründung, dass ein Erfüllungsrückstand vorliege und daher eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden sei.

Mit Urteil vom 10.07.2024 (Az. IV R 22/22) gab der BFH der Vorinstanz Recht und erkannte die zum Bilanzstichtag gebildete Rückstellung in der Steuerbilanz an. Die verbindliche Zusage der Altersfreizeit stelle eine Gegenleistung für die von den Arbeitnehmern in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleistung und ihre Betriebszugehörigkeit dar, unabhängig davon, ob die tatsächliche Inanspruchnahme in der Zukunft liege. Die Arbeitnehmer seien mit ihrer Arbeitsleistung in Vorleistung getreten und hätten daher den Anspruch auf die Gegenleistung bereits vor Beginn der Arbeitsfreistellung erdient. Ähnlich wie bei Jubiläumszuwendungen entstehe daher sukzessive mit jedem Jahr der Betriebszugehörigkeit ein Erfüllungsrückstand, weshalb die Altersfreizeit analog zu beurteilen sei.