Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen

28.10.2024 | < 2 Minuten Lesezeit

Das BMF führt aus, in welchen Fällen inkongruente Gewinnausschüttungen bei einer GmbH und einer AG steuerlich anzuerkennen sind, und übernimmt dabei u. a. die Rechtsauffassung des BFH zur Anerkennung eines punktuell satzungsdurchbrechenden Gesellschafterbeschlusses einer GmbH.

Mit Schreiben vom 04.09.2024 (Az. IV C 2 - S 2742/19/10004 :003, DStR 2024, S. 2125) führt das BMF aus, dass eine vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweichende Gewinnausschüttung (sog. inkongruente Gewinnausschüttung) steuerlich grundsätzlich anzuerkennen ist, wenn sie zivilrechtlich wirksam ist. In Ablösung des vorgehenden Schreibens vom 17.12.2013 (BStBl. I 2014, S. 63) und anzuwenden in allen offenen Fällen geht das BMF davon bei einer GmbH insb. dann aus, wenn

  • eine abweichende Gewinnverteilungsregelung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist,
  • der Gesellschaftsvertrag eine Öffnungsklausel enthält, wonach mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter eine abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann,
  • mit den Stimmen aller Gesellschafter ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann (BFH-Urteil vom 28.09.2022, Az. VIII R 20/20).

Ferner erkennt das BMF die Rechtsprechung des BFH zur sog. gespaltenen bzw. zeitlich inkongruenten Gewinnverwendung (BFH-Urteil vom 28.09.2021, Az. VIII R 25/19, DStR 2022, S. 140) an, wonach ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss, der vorsieht, dass der auf den Mehrheitsgesellschafter entfallende Gewinnanteil in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird, während die Gewinnanteile der Minderheitsgesellschafter ausgeschüttet werden, grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen ist und beim Mehrheitsgesellschafter (noch) nicht zu einem Zufluss von Kapitalerträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt.

Bei einer AG erkennt das BMF inkongruente Gewinnausschüttungen hingegen nur dann steuerlich an, wenn in der Satzung ein vom Verhältnis der Anteile am Grundkapital abweichender Gewinnverteilungsschlüssel festgelegt wurde und die Ausschüttung entsprechend erfolgt.

Hinweis: Die noch im Vorgängerschreiben vom 17.12.2013 enthaltene implizite Öffnungsklausel, dass eine steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen versagt werden kann, wenn hierfür keine beachtlichen wirtschaftlich vernünftigen außersteuerlichen Gründe nachgewiesen werden, finden sich im aktuellen BMF-Schreiben nicht mehr wieder.