Verlängerung der steuerlichen Billigkeitsmaßnahmen zur Unterstützung von durch den Ukrainekrieg Geschädigten

28.11.2023 | 2 Minuten Lesezeit

Als Reaktion des Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine haben sowohl das BMF als auch die obersten Finanzbehörden der Länder zahlreiche steuerliche Billigkeitsmaßnahmen für Unterstützungsleistungen zugunsten der Kriegsgeschädigten beschlossen.

So verlängert das BMF mit Schreiben vom 24.10.2023 (DStR 2023, S. 2449) die Anwendung der steuerlichen Ukraine-Unterstützungsmaßnahmen bis 31.12.2024. Laut den vorherigen Verlautbarungen können damit die Billigkeitsmaßnahmen u. a. zur Anwendung des vereinfachten Spendennachweises, zur steuerlichen Behandlung der Unterstützung der vom Krieg geschädigten Arbeitnehmer, bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur Unterstützung von Geschädigten sowie bei Arbeitslohnspenden bis zum Ende des kommenden Jahres weiter genutzt werden.

Hinweis: Das BMF definierte die Billigkeitsmaßnahen und verlängerte deren Anwendung bereits zuvor mit den BMF-Schreiben vom 17.03.2022, BStBl. I 2022, S. 330, vom 07.06.2022, BStBl. I 2022, S. 923, und vom 13.03.2023, BStBl. I 2023, S. 404).

Bereits kurz zuvor verlängerten die Finanzverwaltungen der Länder mit gleich lautenden Erlassen vom 17.10.2023 (DStR 2023, S. 2344) die Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung bis zum 31.12.2024. Bis dahin prüft die Finanzverwaltung demnach nicht, ob die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine als gewerblich anzusehen und damit schädlich für die erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wäre. Erträge aus sonstigen Unterstützungsleistungen (z. B. das entgeltliche Zurverfügungstellen von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln oder Kleidung) sind dabei nur dann unschädlich für die erweiterte Kürzung, wenn sie die Bagatellgrenze von 5 % der Einnahmen aus der Grundbesitzüberlassung nicht übersteigen und aus Vertragsbeziehungen mit den Mietern stammen (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. C GewStG). Als Mieter in diesem Sinne werden die Wohnraumnutzenden betrachtet, wenn der Wohnraum z. B. durch juristische Personen des öffentlichen Rechts angemietet und Kriegsflüchtlingen zur Verfügung gestellt wird.

Hinweis: Diese Billigkeitsmaßnahmen gelten bereits seit 2022 und werden mit den vorliegenden Erlassen bis Ende 2024 verlängert (vgl. bisher gleich lautende Erlasse vom 31.03.2022, BStBl. I 2022, S. 335, und 11.11.2022, BStBl. I 2022, S. 1527).

Ergänzend wurde mit BMF-Schreiben vom 17.10.2023 (DStR 2023, S. 2344) der Anwendungszeitraumes des BMF-Schreibens vom 31.03.2022 (BStBl. I 2022, S. 345) zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine verlängert. Damit bleiben aus Billigkeitsgründen bis zum 31.12.2024 die Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins sind, bei der Berechnung der 10 %-Grenze im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 KStG unberücksichtigt.