Teilabzugsverbot bei Gesellschafterdarlehen in Personengesellschaftsstrukturen

01.04.2025 | < 2 Minuten Lesezeit

Die Teilwertabschreibung auf ein Gesellschafterdarlehen an eine Tochterkapitalgesellschaft unterliegt nach Auffassung des FG Münster nur dann dem Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG, wenn natürliche Personen als mittelbare Gesellschafter der Mutterpersonengesellschaft durchgerechnet zu mehr als 25 % an der Tochterkapitalgesellschaft beteiligt sind.

Das FG Münster hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine KG eine Teilwertabschreibung auf ein Darlehen an ihre Tochterkapitalgesellschaft vornahm, an der sie zu 100 % beteiligt war. Eine der Kommanditistinnen der KG war die zu 90 % beteiligte KG1, an der vier natürliche Personen als Kommanditisten zu jeweils 25 % beteiligt waren. Die verbleibenden 10 % wurden von der KG2 gehalten, an der zwei natürliche Personen zu jeweils 50 % beteiligt waren.

Laut Urteil des FG Münster vom 28.01.2025 (Az. 2 K 3123/21 F) unterliegt die Teilwertabschreibung im Streitfall nicht dem Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG. Nach dieser Regelung könnte die Teilwertabschreibung nur zu 60 % einkünftemindernd berücksichtigt werden, wenn die zugrundeliegende Darlehensforderung gegenüber einer Kapitalgesellschaft besteht und die das Darlehen gewährenden Steuerpflichtigen zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt sind.

Nach dem Wortlaut des § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG komme es somit auf den beteiligten Steuerpflichtigen und nicht - wie in anderen Regelungen explizit vorgegeben - auf den Gesellschafter der darlehensnehmenden Kapitalgesellschaft an. Steuerpflichtiger könne aber nur eine natürliche Person sein, der die Einkünfte im Zusammenhang mit der Darlehensforderung zugerechnet werden. Sowohl die KG, die zivilrechtlich das Darlehen mit der Tochterkapitalgesellschaft vereinbart hat, als auch die zwischengeschalteten KGs seien nur sog. Gewinnermittlungssubjekte.

Da weder die Beteiligungen der vier an der KG1 beteiligten Personen (jeweils 25 % von 90 %= 22,5 %) noch die der zwei an der KG2 beteiligten Personen (jeweils 50 % von 10 % = 5 %) durchgerechnet mehr als 25 % betragen, scheide die Anwendung des Teilabzugsverbots jedenfalls aus. Wegen des geringen Beteiligungsumfangs der einzelnen Personen lässt es das FG Münster dahinstehen, ob eine Gewährung des Darlehens durch diese Personen als Steuerpflichtige i. S. v. § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG trotz der zivilrechtlichen Darlehensvereinbarung zwischen der KG und der Tochterkapitalgesellschaft gegeben war.

Hinweis: Die Revision gegen das Urteil ist zugelassen, so dass sich ggf. noch der BFH mit der Rechtsfrage auseinandersetzen könnte.