Verfassungsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidung des BFH

25.03.2025 | < 2 Minuten Lesezeit

Bei der Abweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Verzinsungsregelung bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen erhob der BFH zu hohe Darlegungsanforderungen für deren Substantiierung, worin das BVerfG einen Verstoß gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes sieht.

Die Beschwerdeführerin legte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein. Gegenstand des Klageverfahrens war die steuerliche Berücksichtigung eines Aufwands aus einer Schuldübernahmeverpflichtung für eine Pensionszusage. Die Beschwerdeführerin machte die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache mit dem Argument geltend, der „starre“ Rechnungszinsfuß von 6 % für die Verzinsung von Pensionsrückstellungen nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 30.12.2022 (Az. XI B 104/21) zurück und begründete dies mit dem Fehlen hinreichender Substantiierung. Nach Auffassung des BFH hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, dass eine Normverwerfung des § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG durch das BVerfG zu einer rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung oder zumindest zu einer auf alle offenen Fälle anzuwendenden Übergangsregelung führen würde.

In der gegen die Beschwerdeentscheidung des BFH eingelegten Verfassungsbeschwerde kommt das BVerfG mit Beschluss vom 21.02.2025 (Az. 1 BvR 2267/23) zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin durch diese überzogenen Darlegungsforderungen in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG (Gebot des effektiven Rechtsschutzes) verletzt wird. Von der Beschwerdeführerin könnten weder Darlegungen zu einer in der Zukunft liegenden Entscheidung des BVerfG noch zu einer etwaigen Reaktion des Gesetzgebers verlangt werden.

Hinweis: Die BFH hat nun erneut zu entscheiden, ob er die Revision zulässt. Falls er nun zu einem anderen Ergebnis kommt, könnte sich der BFH erneut mit der Verzinsungsreglung bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen befassen und ggf. das BVerfG anrufen (s. dazu allerdings Beschluss des BVerfG vom 28.07.2023, Az. 2 BvL 22/17, wonach eine Richtervorlage mangels ausreichender Begründung als unzulässig abgewiesen wurde).