Viertes Bürokratieentlastungsgesetz

11.11.2024 | < 2 Minuten Lesezeit

Am 29.10.2024 wurde das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I 2024, Nr. 323).

Mit dem nun finalen Gesetz sind neben Änderungen in zahlreichen Wirtschaftsrechtsgesetzen u. a. durch Ersetzen des Schriftformerfordernisses durch Textform auch Änderungen in Steuergesetzen umgesetzt worden.

Konkret wurden mit dem BEG IV insb. folgende steuerlichen Änderungen umgesetzt:

  • Erweiterung der Verrechnungspreisdokumentation gemäß § 90 Abs. 3 Satz 2 AO um eine Übersicht über die zu dokumentierenden Geschäftsvorfälle (Transaktionsmatrix) ab 01.01.2025.
  • Erneute Änderung der Vorlagefristen einer Verrechnungspreisdokumentation ab 01.01.2025: Diese ist grundsätzlich 30 Tage nach Aufforderung vorzulegen. Im Fall einer Außenprüfung ohne gesondertes Verlangen umfasst dies innerhalb der 30-Tage-Frist aber nur die Transaktionsmatrix, die Stammdokumentation (Master File), sofern die 100 Mio. Euro-Grenze erreicht oder überschritten wird, und die Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle (§ 90 Abs. 4 Satz 2 und 3 AO).
  • Möglichkeit der Bekanntgabe von nach dem 31.12.2025 erlassenen Steuerbescheiden und weiteren Steuerverwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf (§ 122a AO).
  • Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Steuer- und Handelsrecht: Sofern die Aufbewahrungsfrist am 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist, sind diese Belege acht Jahre (bislang zehn Jahre) aufzubewahren (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO, § 257 Abs. 4 HGB). Die Anpassung gilt auch für die Aufbewahrungsfrist von Rechnungen i. S. d. UStG (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG).
  • Anhebung der Umsatzgrenzen für den maßgeblichen Voranmeldungszeitraum in der Umsatzsteuer von 7.500 Euro auf 9.000 Euro (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2a Satz 1 UStG) und die Inanspruchnahme der Differenzbesteuerung von 500 Euro auf 750 Euro (§ 25a Abs. 4 Satz 2 UStG) ab 01.01.2025.
  • Wegfall der Mitteilungspflicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 7 und 8 EStG von nach dem 31.12.2024 zufließenden Kapitalerträgen, die nicht dem Steuerabzug unterliegen, weil sie nachweislich gegenüber der auszahlenden Stelle Betriebseinnahmen darstellen.
  • Verlängerung der Geltungsdauer einer Freistellungsbescheinigung auf maximal fünf Jahre (bislang drei Jahre; § 50c Abs. 2 Satz 4 EStG) ab 01.01.2025.
  • Verlängerung der Frist zur Anzeige von Änderungen hinsichtlich der Feststellung von Grundsteuerwerten von bislang einem Monat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die Änderung ergab, auf ab 01.01.2025 drei Monate (§ 228 Abs. 2 Satz 3 BewG).