Keine Ermäßigung nach § 35a EStG bei Aufwendungen für Hausnotrufsystem
In Abgrenzung zu einer früheren Entscheidung verneint der BFH die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem.
Wird mit einer Betreuungspauschale ein Notrufsystem abgegolten, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, bejaht der BFH die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG (BFH-Urteil vom 03.09.2015, Az. VI R 18/14, BStBl. II 2016, S. 272).
Mit Urteil vom 15.02.2023 (Az. VI R 7/21) kommt der BFH nun zum gegenteiligen Ergebnis, wenn ein Hausnotrufsystem im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt, die Dritte verständigt, soweit dies in der konkreten Situation erforderlich ist. Anders als in dem 2015 entschiedenen Streitfall sieht der BFH im vorliegenden Fall eines reinen Hausnotrufsystems keine Dienstleistung für gegeben an, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird, weil sich diese im Wesentlichen in der Bearbeitung von Alarmen und der Verständigung von Bezugspersonen etc. durch den Dienstleister erschöpft.
Hinweis: Der BFH differenziert folglich zwischen einem reinen Hausnotrufsystem und einer unmittelbaren Direkthilfe in Form eines Sofort-Helfer-Einsatzes in der Wohnung des Steuerpflichtigen, wie es der Entscheidung aus 2015 zu Grunde lag.