Dr. Alexander Bohn Referent beim 76. Fachkongress der Steuerberater in Köln

28.10.2024 | < 2 Minuten Lesezeit

Am 08. und 09.10.2024 fand der 76. Fachkongress der Steuerberater in Köln statt. Das Ziel des Kongresses besteht darin, Referenten und Diskussionsteilnehmer aus Kreisen der Finanzgerichtsbarkeit, der Finanzverwaltung, der Wissenschaft und erfahrene Steuerpraktiker zusammenzuführen und in fallbezogenem Dialog und ausführlicher Diskussion Themen mit aktuellem Bezug oder mit grundlegenden und langfristigen Perspektiven aufzugreifen.

Als erfahrener Steuerpraktiker und Lehrbeauftragter am Seminar für ABWL und Unternehmensbesteuerung der Universität zu Köln beleuchtete Dr. Alexander Bohn, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner bei RSM Ebner Stolz in Köln, gemeinsam mit LMR Dr. Carl Friedrich Vees, Ministerium für Finanzen des Landes Baden-Württemberg, die aktuellen Entwicklungen der Personengesellschaftsbesteuerung.

Ein zentrales Thema war die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften nach der Entscheidung des BVerfG vom 28.11.2023. Das BVerfG stellte seinerzeit klar, dass die Nichtbegünstigung von Übertragungen zwischen Schwesterpersonengesellschaften gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt und der Gesetzgeber Abhilfe schaffen muss. Dies möchte der Gesetzgeber im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 umsetzen.

Ein weiterer Schwerpunkt lag auf der Anwendung des Abzugsverbots gemäß § 3c Abs. 2 EStG bei Personengesellschaften, insb. im Kontext von Gesellschafterdarlehen und Sonderbetriebseinnahmen. Schließlich wurden die Vorschläge der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer: Eckpunkte zur Mintunternehmerschaft" erörtert. Vorgeschlagen wird u. a. die Beziehung des Gesellschafters einer Mitunternehmerschaft zu seiner Gesellschaft an die zu einer Kapitalgesellschaft anzugleichen. Weiter wurden die Vorschläge der Abschaffung des Sonderbetriebsvermögens und des Instituts der Betriebsaufspaltung sowie der Abschaffung der Infektion nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG und der gewerblichen Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG analysiert und diskutiert.