Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale 2025

20.01.2025 | < 2 Minuten Lesezeit

Anleger eines Investmentfonds haben die Vorabpauschale als Investmentertrag zu versteuern, soweit der Basisertrag höher ist als die in einem Kalenderjahr durch den Fonds erfolgten Ausschüttungen. Das BMF gibt den maßgeblichen Basiszins für die Ermittlung des Basisertrags und damit der Vorabpauschale 2025 bekannt.

Der Basisertrag ermittelt sich durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 % des Basiszinses (§ 18 Abs. 1 Satz 2 InvStG). Das BMF gibt mit Schreiben vom 10.01.2025 den maßgeblichen Basiszins vom 02.01.2025 mit einem Wert von 2,53 % an. Die Vorabpauschale 2025 ist unter Anwendung dieses Basiszinses zu ermitteln und gilt am 02.01.2026 als zugeflossen (§ 18 Abs. 3 InvStG).

Hinweis: Zur Ermittlung der Vorabpauschale 2024, die am 02.01.2025 als zugeflossen gilt, hatte das BMF mit Schreiben vom 05.01.2024 einen Wert von 2,29 % als Basiszins bekannt gegeben.