Verfassungsrechtliche Zweifel am EU-Energiekrisenbeitrag

04.02.2025 | < 2 Minuten Lesezeit

Das FG Köln äußerte mit Beschluss vom 20.12.2024 (Az. 2 V 1597/24) ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des EU-Energiekrisenbeitrags und gewährte vorläufigen Rechtsschutz. Hiergegen ist eine Beschwerde beim BFH unter dem Az. II B 5/25 (AdV) anhängig.

Basierend auf den Vorgaben der EU-Verordnung 2022/1854 vom 06.10.2022 wurde 2022 das EU-Energiekrisenbeitragsgesetz in nationales Recht eingeführt. Unternehmen im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich haben demnach für das nach dem 31.12.2021 beginnende volle Wirtschaftsjahr und das darauffolgende volle Wirtschaftsjahr einen EU-Energiekrisenbeitrag auf sog. Übergewinne zu leisten. Der EU-Energiekrisenbeitrag beträgt 33 % der positiven Differenz zwischen dem steuerlichen Gewinn der vorgenannten Wirtschaftsjahre und dem um 20 % erhöhten durchschnittlichen steuerlichen Gewinn der Wirtschaftsjahre 2018 bis 2021. Dadurch sollen durch die Energiekrise unerwartet hohe Gewinne, die in den vorgenannten Branchen erzielt werden konnten, abgeschöpft werden.

Das FG Köln gewährte einer im Energie- und Raffineriebereich tätigen Antragstellerin, die sich gegen die Festsetzung eines EU-Energiekrisenbeitrags wandte, vorläufigen Rechtsschutz. Zur Begründung verwies das Gericht auf Zweifel an der Vereinbarkeit des EU-Energiekrisenbeitrags mit dem Grundgesetz, namentlich mit der Gesetzgebungskompetenz des Bundes sowie der Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG. Zudem äußerte das FG Köln Zweifel an der Vereinbarkeit der zugrundeliegenden EU-Verordnung mit den EU-rechtlichen Vorgaben, wobei hier bereits ein Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Verfassungsgerichtshofs beim EuGH unter dem Az. C-358/24 anhängig ist.

Hinweis: Abzuwarten bleibt, ob der BFH der Rechtsauffassung des FG Köln im Beschwerdeverfahren folgt und ob es zu einer Vorlage zum BVerfG im Hauptsacheverfahren kommen wird.