AfA von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
Ursprünglich beabsichtigte der Gesetzgeber, die Möglichkeit des Nachweises einer kürzeren Nutzungsdauer von Gebäuden für Zwecke der AfA mit dem Jahressteuergesetz 2022 abzuschaffen. Davon wurde aber im Laufe des Gesetzgebungsverfahren Abstand genommen, so dass die Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG weiterhin Anwendung findet. Das BMF geht hierauf nun ausführlich ein.
Laut Schreiben des BMF vom 22.02.2023 kommt die Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG dann in Betracht, wenn diese kürzer ist als die der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zur linearen AfA von Gebäuden jeweils zugrunde liegende Nutzungsdauer.
Um die AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer vornehmen zu können, bedarf es laut BMF der Rechtfertigung auf Grund objektiver Gegebenheiten. Ist der Abbruch eines Gebäudes beabsichtigt, genügt dazu nicht bereits die bloße Abbruchabsicht. Vielmehr liegt eine Rechtfertigung in diesem Fall erst vor, wenn der Zeitpunkt der Nutzungsbeendigung des Gebäudes feststeht. Bei besonderen Betriebsgebäuden kann sich eine kürzere Nutzungsdauer bereits aus den amtlichen AfA-Tabellen ergeben (z. B. Hallen in Leichtbauweise).
Maßgebliche Einflussfaktoren für die Schätzung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer sind laut BMF der technische Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Gegebenheiten, die die Nutzungsdauer eines Gebäudes begrenzen können.
Der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ist durch Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu erbringen. Nachweise mittels eines Verkehrswertgutachtens oder basierend auf der Immobilienwertermittlungsverordnung sind hingegen nicht ausreichend.