Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen neue Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell
Das FG Köln befasste sich erstmalig mit der Bewertung einer Immobilie auf den 01.01.2022 nach dem Bundesmodell und verwarf verfassungsrechtliche Bedenken.
In seiner Entscheidung von 19.09.2024 (Az. 4 K 2189/23) führt das FG Köln aus, dass nach seiner Auffassung die neuen Bewertungsregelungen den Vorgaben des BVerfG entsprechen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wird nicht gesehen.
Die Revision zum BFH wird allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, so dass ggf. noch eine Entscheidung des BFH folgen könnte.
Hinweis: Weiterhin sind vor dem FG Düsseldorf Verfahren anhängig, die verfassungsrechtliche Zweifel gegenüber der neuen Grundstücksbewertung nach dem Bundesmodell zum Gegenstand haben (Az. 11 K 2310/23 Gr und 11 K 2309/23 Gr). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes äußerte bereits das FG Rheinland-Pfalz mit Beschlüssen vom 23.11.2023 (Az. 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23) verfassungsrechtliche Zweifel.
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