Gleichlautende Erlasse zur Anwendung der Grunderwerbsteuer

15.04.2024 | 2 Minuten Lesezeit

Die Obersten Finanzbehörden der Länder haben drei gleichlautende Erlasse zu grunderwerbsteuerlichen Regelungen aktualisiert.

Mit den Aktualisierungen der Erlasse vom 05.03.2024

  • zum grunderwerbsteuerlichen Ergänzungstatbestand bei Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG),
  • zur Anwendung des § 1 Abs. 3 und 4 GrEStG auf Organschaftsfälle und
  • zur Anwendung der Begünstigungsvorschriften nach §§ 5, 6 GrEStG

wurde im Wesentlichen auf zwischenzeitliche Gesetzesänderungen (u. a. die Verlängerung der Behaltensfristen und Absenkung der Beteiligungsgrenzen) und höchstrichterliche Rechtsprechung eingegangen. Die aktualisierten Erlasse sind grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden.

In den Erlassen zu § 1 Abs. 3 GrEStG wird u. a. Folgendes ausgeführt:

  • Die Finanzverwaltung bestätigt den Anteilsbegriff bei grundbesitzenden Kapital- und Personengesellschaften. Danach komme es auf die mit dem Anteil verbundene Rechtsmacht nicht an, so dass Vorzugsaktien wie voll stimmberechtigte Aktien zu behandeln seien. Bei Personengesellschaften müsse für die Frage der Anteilsinhaberschaft weiterhin zwischen mittelbaren und unmittelbaren Anteilserwerben unterschieden werden (Rz. 7 ff.).
  • Bei mehrfacher Tatbestandsverwirklichung des § 1 Abs. 3 GrEStG für ein Rechtsgeschäft (z. B. bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen) sei der Tatbestand grundsätzlich nur bei dem unmittelbar an dem Rechtsgeschäft bzw. dem Übergang beteiligten Rechtsträger erfüllt (Tz. 21 ff.). Eine mehrfache Tatbestandsverwirklichung scheide daher aus.
  • Unverändert sei die Verstärkung einer bereits bestehenden Anteilsvereinigung von mindestens 90 % kein steuerbarer Vorgang i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 bzw. 2 GrEStG. Dies gelte auch dann, wenn die Gesellschaften in der Beteiligungskette nicht grunderwerbsteuerbar erworben worden seien. Nicht steuerbar sei auch die Verkürzung einer mittelbaren zu einer unmittelbaren Beteiligung (Tz. 24 ff.).
  • Bestätigt wird auch die bisherige Verwaltungsauffassung zum Vorrangverhältnis von § 1 Abs. 2a bzw. Abs. 2b GrEStG vor § 1 Abs. 3 bzw. Abs. 3a GrEStG bei Zusammenfallen von Signing und Closing. Bei Auseinanderfallen dieser Zeitpunkte wird auf die Regelungen zur Aufhebung oder Änderung einer vorgehenden Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 4a GrEStG verwiesen (Tz. 29 ff.).

Die gleichlautenden Erlasse zu §§ 5, 6 GrEStG enthalten u. a. folgende Aussagen:

  • Infolge der Einfügung des § 24 GrEStG gelten rechtsfähige Personengesellschaften im Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2026 weiterhin als Gesamthand und können die Begünstigungen nutzen (Tz. 11).
  • Entsprechend dem BFH-Urteil vom 12.01.2022 (Az. II R 16/20) verneint die Finanzverwaltung eine Zurechnung des Anteils am Vermögen der Gesamthand aufgrund eines Treuhandverhältnisses beim Treugeber (Tz. 14).
  • Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Begünstigungen nach §§ 5, 6 GrEStG nicht auf Fälle des § 1 Abs. 2b GrEStG, der Anteilsübertragungen von grundbesitzenden Kapitalgesellschaften erfasst, anzuwenden sind (Rz. 25).
  • Eingegangen wird auch auf die Auswirkungen einer Option nach § 1a KStG auf die Anwendung von §§ 5, 6 GrEStG (Tz. 121).