Grunderwerbsteuerpflicht bei wiederholter Anteilsvereinigung

27.03.2024 | < 2 Minuten Lesezeit

Nach Ansicht des FG Baden-Württemberg stellt auch die wiederholte Überschreitung der maßgeblichen Beteiligungsgrenze für die Anteilsvereinigung einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang dar.

Die Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile (vor dem 01.07.2021 noch 95 % der Anteile) an einer grundbesitzenden Gesellschaft in der Hand eines Erwerbers oder in der Hand u. a. von herrschenden und abhängigen Unternehmen (sog. Anteilsvereinigung) unterliegt der Grunderwerbsteuer.

Dazu entschied das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 18.04.2023 (Az. 5 K 1503/22, EFG 2024, S. 60), dass nicht nur die erstmalige Überschreitung der für die Anteilsvereinigung maßgeblichen Beteiligungsschwelle zu einer Grunderwerbsteuerpflicht führt, sondern auch die erneute Überschreitung nach einem vorherigen Unterschreiten.

Dementsprechend bejahte das FG Baden-Württemberg in dem Urteilsfall eine Grunderwerbsteuerpflicht, nachdem die Beteiligung des vormaligen Alleingesellschafters einer Kapitalgesellschaft durch Beteiligung seiner damaligen Ehefrau unter die maßgebliche Beteiligungsgrenze sank und infolge von Umstrukturierungen einige Jahre später und des erfolgten (Rück-)Erwerbs der bei der Ehefrau verbliebenen Anteile wieder zu einer 100 %-Beteiligung anwuchs.

Eine Steuerbefreiung der (fiktiven) Grundstückserwerbe aufgrund dessen, dass dies im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung erfolgte, kommt nach Ansicht des FG Baden-Württemberg schon deshalb nicht in Betracht, da die Anteilsvereinigung den fiktiven Erwerb eines Grundstücks mittels der Kapitalgesellschaft besteuert.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen II R 13/23 beim BFH angängig ist.