
Hessisches Grundsteuermodell verfassungsgemäß
Die für Hessen neu geregelte Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer nach dem Hessischen Grundsteuergesetz ist laut dem FG Hessen verfassungsgemäß.
Bei der infolge einer Entscheidung des BVerfG in 2018 erforderlichen Neuregelung der Grundstücksbewertung erstmals auf den 01.01.2022 ging das Land Hessen einen von der bundesweiten Regelung abweichenden Weg.nDas Hessische Grundsteuergesetz (HGrStG) sieht eine eigenständige Bewertungsregelung vor. Danach wird der Grundsteuermessbetrag nach dem sog. Flächen-Faktor-Verfahren ermittelt und beruht auf der typisierenden Annahme „je größer das Grundstück und Gebäude und je besser die Lage, desto höher die Grundsteuer“.
Im Streitfall war eine Grundstückseigentümerin der Ansicht, dass das HGrStG gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz, GG) sowie gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoße, dabei insb. gegen das verfassungsrechtlich normierte Leistungsfähigkeits- und Äquivalenzprinzip. Zudem berücksichtige die Neuregelung nicht, welche tatsächlichen Infrastrukturkosten in einer Gemeinde gedeckt werden müssten. Vielmehr sei es dem Landesgesetzgeber nur darauf angekommen, in etwa wieder den gleichen Messbetrag wie vorher zu erreichen.
Mit Urteil vom 23.01.2025 (Az. 3 K 663/24) hat das FG Hessen die Klage abgewiesen und das HGrStG für verfassungsgemäß erklärt. Die Vorschriften seien laut FG Hessen hinreichend bestimmt, da die zu erwartende Größenordnung der Steuerzahlung jedenfalls vorhersehbar sei. Da die hessische Grundsteuer an das Eigentum am Grundbesitz anknüpfe, sei auch kein Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip gegeben. Wer Eigentümer eines Grundstücks sei, sei per se leistungsfähig, so das FG Hessen. Auch einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip sah das FG Hessen nicht. Dieses Prinzip werde mit dem gesetzlichen Belastungsmaßstab nach Fläche, Nutzung und Lage der Grundstücke folgerichtig umgesetzt. Der Gesetzgeber dürfe typisierend davon ausgehen, dass im Fall größerer Grundstücke bzw. Gebäude die Infrastruktur in größerem Umfang in Anspruch genommen werde als bei kleinen Häusern. Zudem bestehe auch keine Veranlassung, die Kostenstrukturen der Gemeinden zu ermitteln und untereinander ins Verhältnis zu setzen, da die Grundsteuer kein Äquivalent für eine konkrete staatliche Leistung sei. Die gesetzgeberische Differenzierung zwischen unbebauten Grundstücken einerseits und Wohn- und Gewerbeimmobilien andererseits sei nicht nur zulässig, sondern sogar notwendig, da unbebaute Grundstücke deutlich weniger kommunale Kosten verursachten als Wohn- und Gewerbeimmobilien.
Hinweis: Die Revision zum BFH hat das hessische FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Einlegung der Revision durch die Klägerin bleibt abzuwarten.
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