Sonderregelung in Baden-Württemberg: Nachweis eines niedrigeren Grundsteuerwerts

27.01.2025 | < 2 Minuten Lesezeit

Soll anstelle des Grundsteuerwerts nach den Vorgaben des baden-württembergischen Modells ein niedrigerer, durch ein Gutachten ermittelter Wert berücksichtigt werden, weisen die Finanzämter in Baden-Württemberg darauf hin, dass bei einer Beantragung des Gutachtens bis 30.06.2025 der nachgewiesene Wert rückwirkend zum 01.01.2025 berücksichtigt wird.

In Baden-Württemberg belegene Grundstücke werden nach dem Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (LGrStG BW) durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert ermittelt (§ 38 Abs. 1 LGrStG BW). Hiervon kann abgewichen werden, wenn durch ein qualifiziertes Gutachten ein tatsächlicher Wert nachgewiesen wird, der zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung mehr als 30 % vom vorgenannten Grundsteuerwert abweicht (§ 38 Abs. 4 LGrStG BW; s. hierzu auch Merkblatt der OFD Karlsruhe vom 09.12.2024).

Soll ein niedrigerer tatsächlicher Wert anstelle des pauschal ermittelten Grundsteuerwerts berücksichtigt werden, räumen die Finanzämter in Baden-Württemberg bei bereits bestandskräftigen Grundsteuerwertbescheiden die Möglichkeit ein, bis 30.06.2025 ein entsprechendes Gutachten zu beauftragen. Die Finanzämter berücksichtigen dann diesen nachgewiesenen Wert rückwirkend zum 01.01.2025, unabhängig davon, wann der Antrag auf Änderung des Grundsteuerwerts beim Finanzamt gestellt oder das Gutachten eingereicht wird. Allerdings ist erforderlich, dass das Auftragsdatum im Gutachten vermerkt wird.

Hinweis: Durch die Einfügung des § 220 Abs. 2 BewG besteht nun auch im Bundesmodell die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert des Grundstücks, u. a. durch Gutachten, nachzuweisen. Erforderlich ist hier allerdings eine Abweichung von mindestens 40 % vom Grundsteuerwert. Ob auch die Finanzbehörden in anderen Bundesländern der Sonderregelung in Baden-Württemberg folgen, ist derzeit nicht bekannt.