§ 1 AStG bei unverzinslichen Darlehen an ausländische Tochtergesellschaften

08.04.2025 | 2 Minuten Lesezeit

Nach Auffassung des FG des Saarlandes unterbleibt im Streitfall eine Gewinnkorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG a. F. trotz fremdunüblicher Fremdfinanzierung von EU-Tochtergesellschaften, weil wirtschaftliche Gründe nachgewiesen werden konnten.

Eine in Deutschland ansässige KG war zu mehr als 50 % an einer Personengesellschaft in Ungarn und zu 100 % an einer Kapitalgesellschaft in Rumänien beteiligt. Beide Tochtergesellschaften waren ausschließlich als Lohnfertiger für die deutsche KG tätig. Die KG gewährte der rumänischen Gesellschaft in 2002 ein zunächst tilgungsfreies, unverzinsliches und nicht besichertes Darlehen für den Bau einer Werkshalle. Auch der ungarischen Gesellschaft wurde in 2008 ein unverzinsliches Darlehen gewährt, um deren Steuerschulden zu begleichen.

Mit Urteil vom 25.09.2024 (Az. 1 K 1258/18) beurteilt das FG Saarland beide Darlehen als Fremdfinanzierungen zwischen nahestehenden Personen, die wegen ihrer Zinslosigkeit und fehlenden Besicherung fremdvergleichswidrig seien. Damit durfte grundsätzlich in den Streitjahren ab 2005 eine außerbilanzielle Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG a. F. erfolgen. Der Argumentation der KG, dass eine Gesamtbetrachtung von Darlehensgewährung und Lohnfertigung geboten sei, da ein etwaig berechneter Zins aufgrund der Anwendung der Kostenaufschlagsmethode bei den Darlehensnehmern zu einer Minderung des Gewerbeertrags bei der KG geführt hätte, wurde seitens des FG Saarland nicht akzeptiert. Es handele sich bei den Darlehensbeziehungen um eigene Geschäftsbeziehungen.

Allerdings stehe der Korrektur nach § 1 Abs. 1 AStG a. F. in den Streitjahren ab 2007 entgegen, dass die KG für den Abschluss der zinslosen Darlehen wirtschaftliche Gründe vorgebracht habe. Dazu verweist das FG Saarland auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach die Möglichkeit der Exkulpation der Vereinbarung fremdunüblicher Bedingungen mittels Nachweises sog. wirtschaftlicher Gründe einzuräumen sei, um dem wirtschaftlichen Eigeninteresse der Konzernobergesellschaft an ihren Beteiligungsgesellschaften und ihrer Verantwortung als Gesellschafterin bei deren Finanzierung Rechnung zu tragen (EuGH-Urteil vom 31.05.2018, Rs. C-382/16, Hornbach Baumarkt). Diese Rechtsprechung, die sich auf die Niederlassungsfreiheit bezieht, kam jedoch im Streitfall für die Jahre 2005 und 2006 nicht zur Anwendung, weil Rumänien erst zum 01.01.2007 der EU beigetreten ist und somit die Niederlassungsfreiheit erst ab 2007 greift.

Zum Nachweis wirtschaftlicher Gründe habe die deutsche KG nachvollziehbar dargelegt, dass die Tochtergesellschaften zur Senkung der Produktionskosten gegründet wurden. Die Fortführung bzw. Ausweitung des Geschäftsbetriebs der Tochtergesellschaften sei von der Zuführung von Kapital abhängig gewesen. Deren finanzielle Unterstützung habe damit die Absatzmöglichkeiten der deutschen KG gefördert. Nicht entscheidend sei dabei, dass die Finanzierung im Rahmen von Darlehensgewährungen geregelt wurde.

Hinweis: Gegen das Urteil ist die Revision beim BFH unter dem Az. I R 23/24 anhängig, so dass der BFH seine Auffassung zur Einschränkung der Anwendung des § 1 Abs. 1 AStG (auch in der aktuellen Fassung) durch wirtschaftliche Gründe darlegen kann.