Anwendung des CbCR und CbCR-Safe-Harbour bei Personengesellschaften

14.04.2025 | < 2 Minuten Lesezeit

Das BMF erläutert, in welcher Weise transparente in- und ausländische Personengesellschaften differenziert nach ihrer Tätigkeit in den Country-by-Country-Report (CbCR) sowie in den CbCR-Safe-Harbour der globalen Mindeststeuer einzubeziehen sind.

Multinationale Unternehmensgruppen mit einem Gruppenumsatz von mindestens 750 Mio. Euro haben jährlich einen CbCR zu übermitteln. Zudem unterfallen Unternehmen dieser Größenordnung der globalen Mindeststeuer, wobei Vereinfachungsregelungen auf Basis qualifizierender CbCR-Daten (CbCR-Safe-Harbour) in Betracht kommen. Klärungsbedarf besteht darin, wie steuerlich transparente Personengesellschaften im CbCR und im Rahmen der CbCR-Safe-Harbour-Regelungen zu behandeln sind.

Laut Schreiben des BMF vom 03.04.2025 ist eine inländische Personengesellschaft mit vermögensverwaltender Tätigkeit sowohl für Zwecke des CbCR als auch des CbCR-Safe-Harbour als staatenlos zu behandeln. Ist an ihr ein gruppenzugehöriger Gesellschafter beteiligt, sind Angaben im CbCR entsprechend seiner Beteiligungshöhe in dessen steuerlichem Ansässigkeitsstaat zu machen. Zudem kann der gruppenzugehörige Gesellschafter die Anwendung des CbCR-Safe-Harbour beantragen, wobei das auf ihn entfallende Jahresergebnis aus der vermögensverwaltenden Personengesellschaft zu berücksichtigen ist.

Soweit die Angaben einer inländischen Personengesellschaft mit gewerblichen Einkünften einer oder mehreren inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, sind die Angaben - einschließlich Gewerbesteuer - im CbCR unter „Deutschland“ auszuweisen. Lediglich Angaben zum Eigenkapital und zum einbehaltenen Gewinn sind grundsätzlich unter „staatenlos“ auszuweisen. Zudem ist für den an der Personengesellschaft beteiligten inländischen gruppenzugehörigen Gesellschafter die auf seinen Gewinnanteil anfallende Körperschaftsteuer, sein Anteil am Eigenkapital und am einbehaltenen Gewinn im CbCR unter „Deutschland“ auszuweisen. Für Zwecke des CbCR-Safe-Harbour ist die Personengesellschaft zwar als staatenlose Einheit nicht zu berücksichtigen. Allerdings werden die Angaben der inländischen Betriebsstätte der Personengesellschaft mit den Angaben des gruppenzugehörigen Gesellschafters zusammengefasst, sofern dieser den CbCR-Safe-Harbour nutzen möchte.

Dieses Vorgehen entspricht auch weitestgehend der Anwendung des CbCR und des CbCR-Safe-Harbour, wenn an der inländischen, gewerblich tätigen Personengesellschaft im Ausland ansässige gruppenzugehörige Gesellschafter beteiligt sind. Denn die Personengesellschaft vermittelt dem im Ausland ansässigen Gesellschafter eine inländische (abkommensrechtliche) Betriebsstätte, welcher der entsprechende Körperschaftsteueraufwand zuzuordnen ist. Es handelt sich insofern um eine doppelte Betriebsstätte: die der Personengesellschaft und die des Gesellschafters.

Für ausländische Personengesellschaften gelten die vorgenannten Ausführungen entsprechend.