Ausführungen im AEAO zur Betriebstätte und zur Geschäftsleitung
Das BMF ändert den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), indem u. a. die Ausführungen zur Betriebstätte komplett neu gefasst und erstmals auf den Begriff der Geschäftsleitung eingegangen wird.
In „AEAO zu § 12 - Betriebstätte" geht das BMF mit Schreiben vom 05.02.2024 sowohl darauf ein, in welchen Fällen von einer Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche und von einer nicht nur vorübergehenden Verfügungsmacht auszugehen ist. Auch befasst sich das BMF umfassend mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Homeoffice. Diese begründe mangels ausreichender Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die häuslichen Räumlichkeiten seines Arbeitnehmers in der Regel weder eine Betriebsstätte nach nationalem Verständnis noch nach deutscher Anwenderstaatsperspektive in der abkommensrechtlichen Verwendung.
Neu eingefügt wird „AEAO zu § 10 - Geschäftsleitung“. Für die dafür maßgebliche Ausübung von Leitungsfunktionen ist laut BMF weder eine feste Geschäftseinrichtung noch eine Anlage erforderlich. So könne sich die Geschäftsleitungsbetriebstätte - wie auch vom BFH so entschieden - z. B. in der Wohnung des Geschäftsführers oder einer eingeschalteten Dienstleistungs- oder Managementgesellschaft befinden.