Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Entstrickungsgewinns gemäß § 6 AStG

02.09.2024 | < 2 Minuten Lesezeit

Laut BFH ist der Entstrickungsgewinn aus Wegzugssteuertatbeständen nach § 6 AStG in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem Deutschland letztmalig das unbeschränkte Besteuerungsrecht für einen Veräußerungsgewinn hat.

Wird das Besteuerungsrecht Deutschlands hinsichtlich des Veräußerungsgewinns von im Privatvermögen gehaltenen Kapitalgesellschaftsanteilen (§17 Abs. 1 Satz 1 EStG) beschränkt oder ausgeschlossen, steht dies einer Anteilsveräußerung gleich, § 6 Abs. 1 AStG. Im konkreten Fall hatte der BFH zu entscheiden, ob der Gewinn aus einer, durch Änderung des DBA-Spanien zum 01.01.2013 erfolgten passiven Entstrickung einer spanischen Kapitalgesellschaft, nachträglich, hier im Jahr 2013, besteuert werden kann.

Der BFH verneinte dies in seinem Urteil vom 16.04.2024 (Az. IX R 38/21) zu der Altfassung des § 6 AStG. Der Steuerzugriff knüpfe an den letztmaligen Zeitpunkt der unbeschränkten Steuerpflicht und nicht an den erstmaligen Eintritt in die beschränkte Steuerpflicht an. Zutreffend sei der Gewinn aus der Entstrickung der Kapitalgesellschaftsanteile damit in der letzten juristischen Sekunde vor Eintritt der Beschränkung des Besteuerungsrechts und damit im konkreten Fall im Veranlagungszeitraum 2012 zu erfassen gewesen.

Hinweis: Diese Auffassung wurde zwischenzeitlich mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2022 gesetzlich verankert. Demnach ist eine Veräußerung unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts eintritt, erfolgt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AStG i. d. F. ATADUmsG). Laut BFH stellt dies lediglich eine Klarstellung der bereits zuvor geltenden Rechtslage dar. Ob die Änderung eines DBA den o. g. Besteuerungstatbestand auslösen kann, hatte der BFH nicht zu entscheiden.