Betriebsstättengewinnabgrenzung nach § 1 Abs. 5 AStG
Das FG München hat sich in einem Urteil zur Betriebsstättengewinnabgrenzung zur Definition der anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung geäußert und entschieden, dass § 1 Abs. 5 AStG eine reine Korrekturnorm im Verhältnis der Betriebsstätte zum Stammhaus ist.
Für die Angemessenheitsprüfung der anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen zwischen einem im Ausland ansässigen Stammhaus und einer inländischen Betriebsstätte, ist die Betriebsstätte wie ein selbstständiges unabhängiges Unternehmen zu behandeln (§ 1 Abs. 5 AStG). Maßgeblich ist somit der Fremdvergleichsgrundsatz.
Nach dem Urteil des FG München vom 10.07.2023 (Az. 7 K 1938/22) ist dabei von einer anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung auszugehen, wenn ein wirtschaftlicher Vorgang, d. h. eine tatsächliche Handlung, vorliegt. Eine Fiktion der schuldrechtlichen Beziehung sei nur möglich, wenn fremde Dritte aufgrund der wirtschaftlichen Relevanz des Geschäftsvorfalls eine schuldrechtliche Beziehung eingegangen wären oder eine Rechtsposition geltend gemacht hätten. Weiterhin sei für die Zuordnung einer anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung die Zuordnung von Vermögenswerten, Chancen und Risiken sowie Geschäftsvorfällen zur Betriebsstätte erforderlich, wofür der wesentliche Anknüpfungspunkt die Personalfunktionen sei.
Das FG München entschied weiter, dass § 1 Abs. 5 AStG keine eigenständige Vorschrift zur Betriebsstättengewinnermittlung sei und daher keine Relevanz für die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen aus Außentransaktionen habe. Es handele sich daher um eine reine Korrekturnorm im Verhältnis des Stammhauses zu seiner Betriebsstätte.
Hinweis: Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung des FG Nürnberg (Urteil vom 27.09.2022, Az. 1 K 1595/20). Zu beiden Entscheidungen ist die Revision beim BFH anhängig (Az. I R 45/22 und Az. I R 49/23).