EuGH äußert sich zur Quellenbesteuerung von Dividenden

21.01.2025 | 2 Minuten Lesezeit

Nach Auffassung des EuGH ist eine Regelung, die die Erstattung der Kapitalertragsteuer (Quellensteuer) ausschließlich gebietsansässigen Dividendenempfängern, nicht jedoch gebietsfremden Empfängern gewährt, mit dem EU-Recht unvereinbar. Zudem bewertet der EuGH die Ermittlung der Quellensteuer auf Dividenden ungeachtet damit zusammenhängender Aufwendungen für EU-rechtswidrig.

In seinem Urteil vom 19.12.2024 (Rs. C-601/23, Credit Suisse Securities (Europe) Ltd.) befasst sich der EuGH mit der Frage, ob der definitive Einbehalt von Quellensteuern auf Dividenden trotz der Verlustsituation eines nicht gebietsansässigen Empfängers gegen Unionsrecht verstößt. In dem betreffenden Fall erhielt eine in Großbritannien ansässige Limited von einer spanischen Gesellschaft in 2017 Dividenden, die in Spanien der Quellensteuer unterlagen. Im selben Jahr erlitt die Limited in Großbritannien Verluste. Da die Quellensteuer weder aufgrund des DBA zwischen Großbritannien und Spanien noch aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie vollständig erstattet werden konnte und die nationale spanische Regelung eine Erstattung der Quellensteuer im Verlustfall nur für inlandsansässige Empfänger vorsieht, bedeutete der Quellensteuereinbehalt eine endgültige steuerliche Belastung für die britische Gesellschaft.

Im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung (EuGH-Urteil vom 22.11.2018, Rs. C-575/17, Sofina) erkannte der EuGH hierin ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 AEUV), der nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass die Regelung im spanischen Steuerrecht der Vermeidung einer doppelten Verlustberücksichtigung dient. Auch würde Spanien durch eine Quellensteuererstattung nicht auf sein Quellenbesteuerungsrecht verzichten, da - so der EuGH weiter - die Dividenden nachversteuert werden würden, sobald die in Großbritannien ansässige Gesellschaft in späteren Jahren Gewinne erzielt. Laut dem EuGH ist die Quellensteuer der UK-Limited daher im Ergebnis zu erstatten.

In einem weiteren Urteil (Urteil vom 7.11.2024, Rs. C-782/22, XX) bestätigt der EuGH seine Auffassung, dass auch die Bruttobesteuerung von Dividenden nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist. Denn anders als im vergleichbaren Inlandsfall, in dem im Veranlagungsverfahren die Dividendenerträge gemindert um Betriebsausgaben der Besteuerung (sog. Nettobesteuerung) unter Anrechnung der Quellensteuer unterlägen, komme es im Auslandsfall zu einer Definitivsteuerbelastung auf die Bruttodividende. Laut EuGH ist diese Ungleichbehandlung zumindest dann als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit zu werten, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den erhaltenen Dividenden und den Betriebsausgaben besteht. Ob dies im konkreten Fall zutrifft, hat nun das nationale Gericht zu klären.

Hinweis: Die Entscheidungen des EuGH betreffen zwar Regelungen anderer Staaten. Dennoch lassen sich daraus auch Rückschlüsse für eine EU-rechtskonforme Quellenbesteuerung von Dividenden in Deutschland ziehen, da auch hier der Quellenbesteuerung eine grundsätzlich abgeltende Wirkung zukommt und Dividenden mit ihrem Bruttobetrag der Quellensteuer unterliegen.