Grundsätze zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes

24.06.2024 | < 2 Minuten Lesezeit

Das BMF erläutert die Anwendung der Maßnahmen des Steueroasen-Abwehrgesetzes durch die Finanzverwaltung.

Mit Schreiben vom 14.06.2024 geht das BMF ausführlich auf die Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) ein.

Hinweis: Zu beachten ist dabei, dass seit 20.12.2023 auch Russland als nicht kooperativ gilt (§ 2 Steueroasen-Abwehrverordnung), so dass die Abwehrmaßnahmen nach §§ 7 ff. StAbwG grundsätzlich ab 2024, teilweise allerdings zeitlich verzögert zur Anwendung kommen (§ 3 Abs. 2 StAbwG).

Neben Erläuterungen zum persönlichen, sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich des StAbwG geht das BMF ausführlich auf nach § 7 StAbwG betroffene Geschäftsvorgänge ein (Rz. 13 ff.). Erfasst werden demnach alle Geschäftsvorgänge eines Steuerpflichtigen, die einen Berührungspunkt zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet aufweisen, z. B. in Form von Zahlungen in oder aus solchen Gebieten. Steuerpflichtiger i. d. S. kann dabei auch eine rechtsfähige Personenvereinigung, insb. eine rechtsfähige Personengesellschaft, sein (Rz. 17), wobei allein die Ansässigkeit eines ihrer Teilhaber in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet nicht dazu führt, dass ein Geschäftsvorgang i. S. d. § 7 StAbwG anzunehmen ist (Rz. 18).

Weiter geht das BMF auf die Anwendung der einzelnen Abwehrmaßnahmen (Rz. 21 ff.) und das Verhältnis zu anderen Regelungen (Rz. 31 ff.) ein.