
Keine Arbeitgebereigenschaft einer ausländischen Betriebsstätte
Nach Auffassung des BFH kann eine ausländische Betriebsstätte einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft im abkommensrechtlichen Sinne nicht Arbeitgeber sein.
Im Streitfall unterhält eine SE mit Stammhaus in Deutschland zahlreiche Zweigniederlassungen im europäischen und außereuropäischen Ausland. Die in den Zweigniederlassungen im Ausland tätigen Arbeitnehmer, die dort auch wohnhaft sind, sind zivilrechtlich bei der SE angestellt. In unregelmäßigen Abständen kommen die Arbeitnehmer der ausländischen Zweigniederlassungen für kurzfristige Dienstreisen nach Deutschland, wobei sie sich nicht mehr als 183 Tage im Steuer- oder Kalenderjahr bzw. innerhalb eines Zwölf-Monats-Zeitraums in Deutschland aufhalten. Die mit der inländischen Tätigkeit verbundenen Kosten werden von den Zweigniederlassungen in deren Buchführung erfasst. Eine Erstattung vom Stammhaus erfolgt nicht.
Laut Urteil des BFH vom 12.12.2024 (Az. VI R 25/22) sind die Arbeitnehmer hinsichtlich des Arbeitslohns für ihre Tätigkeit in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Dem steht nicht entgegen, dass in allen im Streitfall einschlägigen DBAs eine sog. 183-Tage-Regelung enthalten ist, die dem Ansässigkeitsstaat der Arbeitnehmer das ausschließliche Besteuerungsrecht hinsichtlich des gesamten Arbeitslohns zuweist. Es fehle an der Voraussetzung, dass die Vergütungen von oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat (hier Deutschland) ansässig ist. Damit sei jedenfalls eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen der 183-Tage-Regelung nicht gegeben.
Die ausländischen Betriebsstätten kämen - so der BFH - als Arbeitgeber nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann Arbeitgeber im abkommensrechtlichen Sinne zwar nicht nur der zivilrechtliche Arbeitgeber, sondern auch eine andere natürliche oder juristische Person sein, die die Vergütung für die Arbeitsleistung wirtschaftlich trägt (z. B. BFH-Urteil vom 23.02.2005, Az. I R 46/03, BStBl. II 2005, S. 547). Die ausländischen Zweigniederlassungen seien jedoch keine (juristische) Person i. S. d. einschlägigen DBAs. Zudem kämen sie abkommensrechtlich nicht als Arbeitgeber in Betracht, da sie nicht die Fähigkeit besitzen, in einem der Vertragsstaaten ansässig zu sein.
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