Berichts- und Meldepflichten zur globalen Mindeststeuer
In Deutschland wurden die Vorgaben der OECD und der EU zur Einführung einer globalen Mindeststeuer bereits mit dem Mindeststeuergesetz (MinStG) zum 01.01.2024 in nationales Recht überführt. Nun klären sich allmählich die dadurch zu erfüllenden Berichts- und Meldepflichten durch Verlautbarungen der Finanzverwaltung und durch weitere Entwicklungen auf internationaler Ebene
Muster für die Gruppenträgermeldung veröffentlicht
Nach dem MinStG erfolgt in Deutschland eine ergänzende Besteuerung, soweit bei Unternehmensgruppen mit jährlichen Umsatzerlösen von 750 Mio. Euro oder mehr in mindestens zwei der vier letzten Geschäftsjahre die Gewinne von Gruppenmitgliedern in einem Staat einem effektiven Steuersatz von weniger als 15 % unterliegen. Für Zwecke der Mindeststeuer bilden die im Inland belegenen Geschäftseinheiten eine Mindeststeuergruppe, so dass die sich aus dem MinStG ergebenden Pflichten grundsätzlich nicht von jeder Geschäftseinheit gesondert erfüllt werden müssen, sondern vielmehr dem deutschen Gruppenträger obliegen. Gruppenträger ist – sofern in Deutschland ansässig – die oberste Muttergesellschaft (§ 3 Abs. 3 Satz 1 MinStG), andernfalls die in Deutschland ansässige Muttergesellschaft (Zwischenholding, § 3 Abs. 3 Satz 2 MinStG). In allen anderen Fällen bestimmt gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 MinStG die oberste Muttergesellschaft eine in Deutschland steuerpflichtige Geschäftseinheit als Gruppenträger.
Der Gruppenträger hat spätestens zwei Monate nach Ablauf eines Besteuerungszeitraums seine Stellung als Gruppenträger der Finanzverwaltung mitzuteilen, somit erstmals bis 28.02.2025 (§ 3 Abs. 4 MinStG). Das BMF hat mit Schreiben vom 17.10.2024 (Az. IV B 5 - S 1100/24/10001 :002) die entsprechenden Muster für die Gruppenträgermeldung und den Widerruf der Gruppenträgermeldung veröffentlicht.
Die Abgabe der Gruppenträgermeldung erfolgt elektronisch über das BZSt Online-Portal. Die Meldung kann
- im Namen der (obersten) Muttergesellschaft erfolgen, d. h. mit deren Zugangsdaten, oder
- in Vertretung (als gesetzliche, gewillkürte oder sonstige Vertretung) für die (oberste) Muttergesellschaft. Die Meldung für den Gruppenträger kann somit in gewillkürter Vertretung auch durch dessen Steuerberater mit entsprechender Vollmacht erfolgen.
Hinweis: Die elektronische Abgabe der Gruppenträgermeldung über das BZSt Online-Portal wird voraussichtlich ab dem 02.01.2025 möglich sein.
Vorschlag der EU-Kommission zur Erleichterung der Meldepflichten
Der globalen Mindeststeuer unterliegende Unternehmensgruppen müssen grundsätzlich in jedem Staat, der die globale Mindeststeuer umgesetzt hat und in dem die Gruppe mit einer Gesellschaft oder Betriebsstätte vertreten ist, einen Mindeststeuer-Bericht an die jeweils zuständige Finanzbehörde übermitteln. In Deutschland haben die im Inland belegenen Gruppeneinheiten einen solchen Bericht an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln (§ 75 MinStG), wobei eine dieser inländischen Geschäftseinheiten den Mindeststeuer-Bericht im Auftrag der übrigen einreichen kann.
Die OECD hatte zu dieser Berichterstattung bereits eine Standardvorlage für einen sog. GloBE Information Return, kurz GIR, entwickelt (OECD, Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy - GloBE Information Return (Pillar Two), Report vom 17.07.2023, abrufbar unter www.oecd.org).
Diese Standardvorlage beabsichtigt die EU-Kommission mit dem am 28.10.2024 vorgelegten Entwurf einer Richtlinie (sog. DAC9-Richtlinie) in EU-Recht umzusetzen. Zudem soll mit dem Richtlinienentwurf der Rahmen für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt werden, so dass auf die mehrfache Abgabe eines GIR in den Mitgliedstaaten verzichtet werden könnte.
Hinweis: Der Entwurf der DAC9-Richtlinie muss noch das EU-Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Sofern die Richtlinie final wirksam wird, haben die EU-Mitgliedstaaten deren Inhalt bis zum 31.12.2025 in nationales Recht umzusetzen.
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