unsplash

Rat der Europäischen Union beschließt DAC9

22.04.2025 | < 2 Minuten Lesezeit

Der Rat der Europäischen Union hat am 14.04.2025 im Rahmen der sog. DAC9-Richtlinie Maßnahmen zur Ausweitung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs im Bereich der globalen Mindeststeuer angenommen.

Durch eine weitere Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (sog. DAC9-Richtlinie) beabsichtigt die EU eine Vereinfachung der Meldepflichten für multinationale Unternehmensgruppen, die in den Anwendungsbereich der Mindestbesteuerungsrichtlinie fallen (Gruppenumsatz von mindestens 750 Mio. Euro in mindestens zwei der vorgehenden vier Geschäftsjahre).

Erreicht werden soll dies durch die Einführung eines Austauschs von Informationen zwischen den EU-Mitgliedstaaten, so dass multinationale Unternehmensgruppen zukünftig nur noch eine zentrale Ergänzungssteuer-Erklärung (top-up tax information return) für die gesamte Gruppe einreichen müssen, anstelle der bislang bestehenden Erklärungspflicht auf Ebene der einzelnen Gruppeneinheiten in den jeweiligen Jurisdiktionen. Zudem wird mit der DAC9-Richtlinie ein einheitlich in der gesamten EU zu verwendendes Standardformular für die Abgabe der Ergänzungssteuer-Erklärung eingeführt (s. dazu Pressemitteilung des Rats der Europäischen Union vom 14.04.2025).

Hinweis: Die DAC9-Richtlinie tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die Richtlinienvorgaben müssen anschließend von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 31.12.2025 in nationales Recht umgesetzt werden.