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Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei Auslandstätigkeit

14.04.2025 | < 2 Minuten Lesezeit

Das BMF erleichtert die Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben bei in Deutschland steuerfreien Einnahmen aus dem Ausland.

Grundsätzlich ist der Abzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben nicht möglich, wenn diese im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Hs EStG). Ausnahmen bestehen aus unionsrechtlichen Gründen bei Tätigkeiten in EU- oder EWR-Mitgliedstaaten sowie in der Schweiz, soweit der ausländische Staat keinerlei steuerliche Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen zulässt (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Hs EStG).

Mit Schreiben vom 03.04.2025 erklärt das BMF, dass Beiträge zu einer freiwilligen oder Zusatzversicherung im deutschen Sozialversicherungssystem nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit steuerfeien Einnahmen stehen und somit unter den weiteren Voraussetzungen grundsätzlich als Sonderausgaben abzugsfähig bleiben.

Hinsichtlich der Ausnahme bei Tätigkeiten in EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz übernimmt das BMF die Grundsätze des BFH (Urteile vom 27.10.2021, Az. X R 11/20 sowie X R 28/20), wonach zur Beurteilung, ob der andere Staat keinerlei steuerliche Berücksichtigung zulässt, die einzelnen Sparten der Vorsorgeaufwendungen (d. h. Renten-, Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung) getrennt zu beurteilen sind, sodass die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Sparte im ausländischen Staat nicht zur Folge hat, dass die Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen für andere Versicherungssparten im Inland ausgeschlossen ist.