Regierungsentwurf zu einem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz

19.03.2024 | < 2 Minuten Lesezeit

Die Bundesregierung hat am 13.03.2024 den Entwurf des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes beschlossen und in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

Der Regierungsentwurf enthält u. a. folgende Regelungen:

  • Verkürzung der Aufbewahrungspflichten: Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO-E, § 257 Abs. 4 HGB-E). Die Anpassung soll auch für die Aufbewahrungsfrist von Rechnungen gelten (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG-E).
  • Umsatzgrenze für den Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum: Ab 01.01.2024 ist eine kalendermonatliche Voranmeldung erst bei Überschreiten der Umsatzgrenze im vorangegangenen Kalenderjahr von 9.000 Euro (statt 7.500 Euro) vorgesehen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 UStG-E und entsprechende Anhebung in § 18 Abs. 2a Satz 1 UStG-E).
  • Wertgrenze bei der Differenzbesteuerung: Die Differenzbesteuerung soll ab 01.01.2025 bei Gegenständen mit einem Einkaufspreis von max. 750 Euro (statt 500 Euro) zulässig sein (§ 25a Abs. 4 Satz 2 UStG-E).
  • Zentrale Vollmachtsdatenbank für steuerberatende Berufe: Arbeitgeber sollen künftig für ihren Steuerberater eine Generalvollmacht im Bereich der sozialen Sicherung zentral hinterlegen können (§ 85a Abs. 2 Nr. 12 und 13 StBerG-E).
  • Reduzierung von Schriftformerfordernissen: Im BGB sollen Schriftformerfordernisse zu Textformerfordernissen herabgestuft werden, soweit dies angemessen und sachgerecht ist. Die Textform setzt keine eigenhändige Unterschrift voraus; vielmehr genügen E-Mail, SMS oder Messenger-Nachrichten aus. Das Textformerfordernis soll etwa bei Gewerberaum-Mietverträgen gelten. Entsprechende Herabstufungen sind u. a. im Vereinsrecht und im Gesellschaftsrecht vorgesehen. Beispielsweise sollen GmbH-Gesellschafter - bei Beschlüssen außerhalb einer Versammlung - ihre Stimme in Textform abgeben können, wenn sämtliche Gesellschafter damit einverstanden sind.

Hinweis: Sofern keine spezielleren Anwendungsvorschriften vorgesehen sind, sollen die Änderungen am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten.