Keine Ergebniskonsolidierung bei Verschmelzung von Personengesellschaften

06.05.2024 | < 2 Minuten Lesezeit

Laut BFH kann bei der Verschmelzung zweier Personengesellschaften mit zurückbezogenem steuerlichen Übertragungsstichtag zum 31.12.2014 der Gewinn der übernehmenden Personengesellschaft in 2014 nicht mit dem Verlust der übertragenden Personengesellschaft in 2014 verrechnet werden.

Im Streitfall wurde die H-KG auf eine andere Personengesellschaft verschmolzen, wobei als steuerlicher Übertragungsstichtag der 31.12.2014 vereinbart wurde. Die Verschmelzung erfolgte im Wege der Einbringung zu Buchwerten.

Der BFH weist mit Urteil vom 14.03.2024 (Az. IV R 6/21) darauf hin, dass nach § 24 Abs. 4 i. V. m. § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG das Einkommen und Vermögen der beiden Gesellschaften so zu ermitteln ist, als ob das eingebrachte Betriebsvermögen mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags auf die Übernehmerin übergegangen wäre. Dies bewirke, dass zwar im Rückwirkungszeitraum der Verschmelzung das von der H-KG erzielte Einkommen bereits der Übernehmerin zuzurechnen sei. Hingegen zeige sich über den 01.01.2015 hinaus keine Wirkung zurück in das Jahr 2014.

Dem stehe nicht entgegen, dass u. a. zwar auf den Zeitpunkt der Einbringung ein Einbringungsgewinn oder ein sog. Einbringungsfolgegewinn der Übernehmerin entstehe, der bereits im Veranlagungszeitraum zu versteuern sei, in dem der steuerliche Übertragungsstichtag liegt. Dessen ungeachtet ändere sich die laufende Ergebniszurechnung aber erst mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags, somit am darauffolgenden Tag, hier also zum 01.01.2015.