Keine Gewerbesteuer auf nach Formwechsel neu gebildetes Betriebsvermögen
Der Veräußerungsgewinn, der aus Wertzuwächsen im Betriebsvermögen resultiert, das erst mit oder nach dem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft gebildet wurde, unterliegt nicht nach § 18 Abs. 3 UmwStG der Gewerbesteuer.
Im Streitfall erfolgte zum 01.01.2010 eine formwechselnde Umwandlung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH in eine GmbH & Co. KG. Der Formwechsel wurde zu Buchwerten durchgeführt. Bis zum Formwechsel überließ der bisherige Alleingesellschafter der GmbH im Wege der Betriebsaufspaltung ein Grundstück entgeltlich zur Nutzung. Seit 01.01.2010 wurde dieses Grundstück als Sonderbetriebsvermögen bei der GmbH & Co. KG ausgewiesen. In 2011 wurde die Kommanditbeteiligung samt der Anteile an der Komplementär-GmbH sowie dem Grundstück veräußert.
Laut Urteil des BFH vom 14.03.2024 (Az. IV R 20/21) ist zwar der Tatbestand des § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 UmwStG erfüllt, da die Veräußerung innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung erfolgte. Allerdings unterliege der Veräußerungsgewinn nur insoweit der Gewerbesteuer, als er den veräußerten Kommanditanteil betreffe. Hingegen sei der auf den zum Sonderbetriebsvermögen I gehörende Grundbesitz entfallende Veräußerungsgewinn nicht zu erfassen. Dieser stelle „neu gebildetes Betriebsvermögen" dar, das erst im Zuge der Umwandlung oder danach gebildet wurde.
Die Beschränkung ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die verhindern solle, dass eine Kapitalgesellschaft durch eine Umwandlung die Gewerbesteuerpflicht unterlaufe. Im Fall von „neu gebildeten Betriebsvermögen" sei ein solches Unterlaufen jedoch nicht zu besorgen, weshalb § 18 Abs. 3 UmwStG entsprechend einschränkend auszulegen sei.
Hinweis: An einem anderes lautenden obiter dictum (s. BFH-Urteil vom 16.12.2009, Az. IV R 22/08, BStBl. II 2010, S. 736) hält der IV. Senat des BFH nicht mehr fest. Die Finanzverwaltung vertritt hingegen die gegenteilige Auffassung, wonach auch der Veräußerungsgewinn auf „neu gebildetes Betriebsvermögen" zu erfassen sei (BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl. I 2011, S. 1314, Rz. 18.09 UmwStE).