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Berechnung der erbschaftsteuerlichen Großerwerbsschwelle

22.11.2024 | < 2 Minuten Lesezeit

Das FG Düsseldorf stellt klar, dass Erwerbe von begünstigtem Vermögen, die vor dem 01.07.2016 getätigt wurden, nicht in die Berechnung der Großerwerbsschwelle nach § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG einbezogen werden

Die erbschaftsteuerliche Regel- bzw. Optionsverschonung von Betriebsvermögen kommt nicht in Betracht, wenn der Wert des erworbenen begünstigten Vermögens den Wert von 26 Mio. Euro übersteigt (sog. Großerwerb). Für die Ermittlung dieses Schwellenwerts sind mehrere, innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallene Erwerbe von begünstigtem Vermögen zusammenzurechnen (§ 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Laut dem am 17.07.2024 ergangenen Gerichtsbescheid des FG Düsseldorf (Az. 4 K 1675/23 Erb, DStR 2024, S. 2479) dürfen Erwerbe, für die die Steuer vor dem 01.07.2016 entstanden ist, entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (R.E 1 Sa 2 Abs. 3 ErbStR 2019), nicht in diese Berechnung einbezogen werden.

Seine Begründung stützt das Gericht darauf, dass mit den zum 01.07.2016 in Kraft getretenen umfassende Änderungen der erbschaftsteuerlichen Begünstigung von Betriebsvermögen zur Prüfung der Großerwerbsschwelle auf das „begünstigtes Vermögen i. S. v. § 13b Abs. 2 ErbStG" Bezug genommen wird. Nach dem Wortlaut können damit frühere Erwerbe von begünstigtem Vermögen nicht erfasst werden, da in der Altfassung des § 13b Abs. 2 ErbStG nicht „begünstigtes Vermögen“, sondern „Verwaltungsvermögen" geregelt wurde und es sich somit nicht um „begünstigtes Vermögen i. S. v. § 13b Abs. 2 ErbStG" handeln könne. Für die Ermittlung der Überschreitung der Großerwerbsschwelle seien daher nur solche Erwerbe heranzuziehen, die nach dem Inkrafttreten der neuen Regelung am 01.07.2016 erfolgt sind.

Hinweis: Die Revision des Urteils ist derzeit beim BFH anhängig (Az. II R 22/24).