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Eingeschränkte Anwendung des 90 %-Verwaltungsvermögenstests

17.07.2024 | < 2 Minuten Lesezeit

Die Finanzverwaltung folgt der BFH-Rechtsprechung und lässt bei der Anwendung des 90 %-Tests eine Verrechnung von betrieblich veranlassten Schulden mit Finanzmitteln unter bestimmten Voraussetzungen zu.

Die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen kommen insgesamt nicht zur Anwendung, wenn das Betriebsvermögen zu mindestens 90 % aus Verwaltungsvermögen besteht (sog. 90 %-Test nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Einschränkend dazu entschied der BFH mit Urteil vom 13.09.2023 (Az. II R 49/21, DStR 2023, S. 2788), dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen auch aus Finanzmitteln besteht, die nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG dem Verwaltungsvermögen zuzurechnen sind, und deren Hauptzweck einer gewerblichen Tätigkeit i. S. d. 15 Abs. 1 Satz 1 EStG dient, für den 90 %-Test die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen sind (s. dazu auch novus Januar/Februar 2024, S. 25).

Die obersten Finanzbehörden der Länder erklären mit gleich lautenden Erlassen vom 19.06.2024 (Az. S 3812b) diese Entscheidung in allen noch offenen Fällen sowohl für den Fall der Schenkung als auch für den Fall einer Erbschaft und für alle Rechtsformen des begünstigungsfähigen Vermögens für anwendbar. Voraussetzung für die Anwendung der einschränkenden Auslegung des 90 %-Tests sei lediglich, dass das begünstigungsfähige Betriebsvermögen des Betriebs oder der nachgeordneten Gesellschaften nach dem Hauptzweck einer Tätigkeit zur Erzielung von Gewinneinkünften (gewerbliche, selbständige oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) dient. Zudem wird explizit darauf hingewiesen, dass dieses einschränkende Verständnis nicht auf typische Handelsunternehmen begrenzt sei.

Einschränkend geben die obersten Finanzbehörden der Länder allerdings vor, dass bei der Berechnung des Verwaltungsvermögens für den 90 %-Test junge Finanzmittel nicht in Abzug gebracht werden dürfen und kein Abzug des Sockelbetrags von 15 % des festgestellten Werts des Betriebsvermögens von den Finanzmitteln erfolgen darf (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG).

Explizit weisen die obersten Finanzbehörden der Länder auch darauf hin, dass die Anwendung von § 42 AO nicht ausgeschlossen ist. Sollten sich Unternehmen aufgrund missbräuchlicher Gestaltung die begünstigende einschränkende Anwendung des 90 %-Tests erschleichen wollen, würde somit eine Saldierung von Schulden und Finanzmitteln versagt werden.