Oberste Finanzbehörden der Länder: Reaktion auf das sog. Parkhausurteil des BFH
Die obersten Finanzbehörden der Länder teilen nicht die Auffassung des BFH, der neben dem entschiedenen Fall eines Parkhauses auch z. B. Beherbergungsbetriebe dem erbschaftsteuerlich nicht begünstigten Verwaltungsvermögen zuordnen würde.
Der BFH entschied mit Urteil vom 28.02.2024 (Az. II R 27/21), dass ein zum Nachlassvermögen gehörender verpachteter Parkhausbetrieb Verwaltungsvermögen darstellt. In dem Urteil führte der BFH weiter aus, dass er die in R E 13b.13 Satz 3 ErbStR dargestellte Verwaltungsauffassung nicht teilt. Demnach geht die Finanzverwaltung bei Dritten zur Nutzung überlassenen Grundstücksteilen nicht von Verwaltungsvermögen aus, wenn neben der Überlassung weitere gewerbliche Leistungen einheitlich angeboten und in Anspruch genommen werden, sodass die Tätigkeit nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten insgesamt als originär gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Hierunter fallen laut Finanzverwaltung z. B. Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Pensionen oder Campingplätze.
Laut gleich lautenden Erlassen vom 19.11.2024 teilen die obersten Finanzbehörden der Länder insoweit nicht die Auffassung des BFH und wenden R E 13b.13 Satz 3 ErbStR weiterhin an. Im Übrigen folgen sie jedoch dem BFH und kommen auch in Fällen, in denen der Betrieb des Parkhauses nicht verpachtet ist zur Zuordnung zum Verwaltungsvermögen. Ausführliche Informationen zu dem BFH-Urteil vom 28.02.2024 finden Sie hier.
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