
Schenkungssteuerbefreiung bei zeitlich auseinanderfallender Übertragung von Betrieb und Betriebsgrundstück
Fallen die Übertragungszeitpunkte eines Betriebsgrundstücks und des zugehörigen Betriebs aufgrund der Gestaltung des Schenkungsvertrags auseinander, ist die Steuerbegünstigung für inländisches Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) nicht auf das Grundstück anwendbar.
Die unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks im Betriebsvermögen wird schenkungssteuerlich nur dann nach den Regelungen für Betriebsvermögen begünstigt, wenn dieses zeitgleich mit dem übrigen Betriebsvermögen übertragen wird. Werden die Auflassung des Betriebsgrundstücks sowie die Beantragung und Bewilligung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch bereits vor Übergabe des restlichen Betriebs vorgenommen, kann für das Grundstück laut Urteil des FG München vom 14.06.2023 (Az. 4 K 1481/22, EFG 2024, S. 309) nicht die Begünstigung für Betriebsvermögen in Anspruch genommen werden. Vielmehr liegen dann zwei zeitlich auseinanderfallende Schenkungszeitpunkte vor, weshalb für die Grundstücksschenkung die Steuerbegünstigung für inländisches Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG nicht zu gewähren war.
Da im Zeitpunkt der Grundstücksschenkung nicht der gesamte Gewerbebetrieb (Einzelunternehmen) übergehe, könne diese nicht nach den §§ 13a ff. ErbStG begünstigt werden. Entscheidend für eine einheitliche Übertragung von begünstigtem Betriebsvermögen sei nach Auffassung des Finanzgerichts der Übergang von Unternehmerrisiko und Unternehmerinitiative, wovon im Zeitpunkt der isolierten Grundstücksschenkung nicht ausgegangen werden könne.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der BFH die Auffassung des FG München in dem anhängigen Revisionsverfahren (Az. II R 18/24) teilt. Im Fall der Übertragung eines Grundstücks aus dem Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft entschied der BFH bereits mit Urteil vom 17.06.2020 (Az. II R 38/17, BStBl. II 2021, S. 98), dass das Grundstück nur dann als begünstigtes Betriebsvermögen qualifiziert, wenn gleichzeitig der Anteil an der Personengesellschaft übertragen wird. Hält der BFH an diesem Rechtsverständnis fest, dürfte auch im vorliegenden Fall des zeitlichen Auseinanderfallens der Übertragung von Betrieb und Betriebsgrundstück das Betriebsgrundstück nicht als begünstigtes Betriebsvermögen qualifizieren.
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