Änderungen im Lohnbüro zum Jahreswechsel

21.02.2023 | 3 Minuten Lesezeit

Zum Jahreswechsel haben sich zahlreiche Änderungen ergeben, die auch für die Personalabteilung und das Lohnbüro von Bedeutung sind. Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen im Überblick.

Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft

Das BMF gab mit Schreiben vom 23.12.2022 die ab dem Kalenderjahr 2023 zu berücksichtigenden Sachbezugswerte für unentgeltlich oder verbilligt den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Mahlzeiten bekannt.

Für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten sind ab dem Kalenderjahr 2023 kalendertäglich für ein

  • Frühstück 2,00 Euro,
  • Mittag- oder Abendessen 3,80 Euro

als Sachbezug abzurechnen.

Hinweis: Bereits seit dem Kalenderjahr 2022 können Sachbezüge, sofern diese die Freigrenze von 50 Euro monatlich nicht übersteigen, steuerfrei belassen werden.

Die obigen Sachbezugswerte basieren auf der Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2023, wonach für Verpflegung ein Monatswert von 288 Euro vorgesehen ist. Der Monatswert für Unterkunft und Miete wurde auf 265 Euro festgelegt, so dass bei unentgeltlicher Gestellung einer Unterkunft ein entsprechender Betrag als monatlicher Sachbezug des Arbeitnehmers zu berücksichtigen ist.

Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung 2023

Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung des vergangenen Jahres turnusgemäß angepasst und sind seit 01.01.2023 der Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde zu legen.

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Hinweis: Der Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung steigt auf monatlich 403,99 Euro und für die Pflegeversicherung auf 76,06 Euro. Dieser Zuschuss ist bundesweit mit Ausnahme der Pflegeversicherung in Sachsen (EUR 51,12) einheitlich.

Höhere Grenzen für Lohnsteuer-Pauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung

Die Lohngrenzen, bis zu denen bei kurzfristigen Tätigkeiten pauschale Lohnsteuer möglich ist, wurden mit dem Jahressteuergesetz 2022 zum 01.01.2023 angehoben.

Liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, kann das Entgelt durch den Arbeitgeber pauschal mit 25 % lohnversteuert werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Tätigkeit maximal 18 zusammenhängende Tage umfasst und nicht regelmäßig ausgeübt wird. Zudem gelten Lohn-Obergrenzen, die mit Wirkung zum 01.01.2023 angehoben wurden: der Stundenlohn darf maximal 19 Euro (bislang 15 Euro) und der Tageslohn maximal 150 Euro (bislang 120 Euro) betragen.

Anhebung der Hinzuverdienstgrenze von Rentner

Für Beschäftigte, die eine vorgezogene Altersrente beziehen, gilt seit 01.01.2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Damit können Frührentner nun ohne Abzüge bei der Rentenauszahlung dazu verdienen, genau wie Rentner, die die Altersgrenze erreicht haben. Bei Erwerbsminderungsrenten wird die Hinzuverdienstgrenze deutlich angehoben.

Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, hat für das Jahr 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von 17.823,75 Euro. Bei teilweiser Erwerbsminderung ist eine Hinzuverdienstgrenze von 35.647,50 Euro zu beachten.

Hinweis: Die Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher einer Hinterbliebenenrente ändern sich nicht.

Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023

Am 20.09.2022 wurde die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet. Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe im Jahr 2023 wurde auf 5,0 % angehoben.

Hinweis: Unternehmen, die Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch nehmen, müssen jeweils bis zum 31.03. des Folgejahres sämtliche an selbstständige Künstler bzw. Publizisten geleistete Entgelte des Vorjahres (Summe der beitragspflichtigen Entgelte) an die Künstlersozialkasse melden. Die Meldung für das Jahr 2022 muss also bis zum 31.03.2023 erfolgen.

Werbungskostenabzug

Mit dem Jahressteuergesetz wurden punktuelle Änderungen beim Werbungskostenabzug durch Arbeitnehmer vorgenommen, die ab 2023 greifen.

So beträgt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ab 2023 1.230 Euro, statt bislang 1.200 Euro. Mehr Wirkung dürften allerdings die Änderungen hinsichtlich der Berücksichtigung des häuslichen Arbeitszimmers oder des Homeoffice zeigen:

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können - wie bislang - in vollem Umfang als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt. Alternativ zum Nachweis tatsächlicher Aufwendungen ist der Abzug einer Jahrespauschale von 1.260 Euro möglich.

Befindet sich der Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer, entfällt der bislang mögliche betraglich begrenzte Abzug tatsächlich angefallener Aufwendungen. Vielmehr werden Arbeitnehmer auf den Ansatz der Homeoffice-Pauschale verwiesen.

Diese kann in Höhe von 6 Euro (statt bislang 5 Euro) pro Arbeitstag, maximal in Höhe von 1.260 Euro (statt bislang 600 Euro) als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn die berufliche oder betriebliche Tätigkeit (überwiegend) in der häuslichen Wohnung ausgeübt und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wird.

Hinweis: Die bislang zeitlich bis 2022 begrenzt anzuwendende Homeoffice-Pauschale wurde damit dauerhaft eingeführt.