Änderungen im Personalbereich zum 01.01.2025

29.01.2025 | 4 Minuten Lesezeit

Zum Jahreswechsel 2024/2025 haben sich einige gesetzliche Änderungen und zu berücksichtigende Vorgaben der Finanzverwaltung ergeben, die im Personalbereich zu beachten sind.

Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung

Die Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung orientieren sich an der Entwicklung der Verbraucherpreise. Mit Schreiben vom 10.12.2024 hat das BMF diese Werte ab dem 01.01.2025 angepasst und den Sachbezugswert für freie Unterkunft auf monatlich 282,00 Euro und den Monatswert für Verpflegung auf 333,00 Euro angehoben.

Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten 2025 kalendertäglich für ein

  • Frühstück 2,30 Euro
  • Mittag- oder Abendessen 4,40 Euro

abzurechnen.

Anpassung des Einkommensteuertarifs 2025

Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23.12.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 449) wurde der Einkommensteuertarif 2025 dahingehend modifiziert, dass der Grundfreibetrag von 11.784 Euro auf 12.096 Euro angehoben und die Tarifeckwerte entsprechend nach rechts verschoben wurden. Der sog. Reichensteuersatz von 45 % greift allerdings unverändert ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro.

Diese Änderungen des Einkommensteuertarifs 2025 werden nun von der Finanzverwaltung in die Lohnsteuertabellen 2025 eingearbeitet und entsprechend in den Lohnabrechnungsprogrammen berücksichtigt.

Hinweis: Parallel dazu wurden die Freigrenzen, bis zu denen kein Solidaritätszuschlag anfällt, angehoben. Sie betragen für 2025 19.950 Euro (statt 18.130 Euro) bzw. bei zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Ehegatten 39.900 Euro (statt 36.260 Euro).

Wegfall der Fünftel-Regelung ab 2025

Abfindungen und Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit, wie z. B. Jubiläumszuwendungen, werden unter bestimmten Voraussetzungen nach der sog. Fünftel-Regelung besteuert. Diese Regelung führt beim Arbeitnehmer in der Regel zur Abmilderung der Steuerprogression.

Sind die Voraussetzungen für die ermäßigte Versteuerung erfüllt, hatte der Arbeitgeber bis Ende des Jahres 2024 die Fünftel-Regelung bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren anzuwenden und den ermäßigt versteuerten Arbeitslohn auf der Lohnsteuerbescheinigung gesondert auszuweisen.

Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 108) entfällt ab dem 01.01.2025 die Anwendung der Fünftel-Regelung im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber. Die Leistungen unterliegen somit ab dem Jahr 2025 dem regulären Lohnsteuerabzug. Die Tarifermäßigung kann der Arbeitnehmer aber weiterhin i. R. d. Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Durch den Wegfall der Fünftel-Regelung sollen die Arbeitgeber entlastet werden.

Ausschluss des Lohnsteuerjahresausgleichs bei Anwendung der Lohnsteuer-Tagestabelle

Seit 2023 ist bei Arbeitnehmern, die aus einem laufenden Arbeitsverhältnis in einem Lohnzahlungszeitraum auch nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslohn beziehen, die Lohnsteuerberechnung nach der Tageslohnsteuertabelle (anstelle der Monatstabelle) vorzunehmen (R 39b.5 Abs. 2 LStR). In diesen Fällen ist gemäß einer gesetzlichen Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387) bereits rückwirkend ab dem Jahr 2024 die Durchführung eines Lohnsteuer-jahresausgleichs durch den Arbeitgeber insgesamt ausgeschlossen und nicht mehr nur in den bislang geregelten Fällen, in denen durch DBA lohnsteuerfrei gestelltes Arbeitsentgelt bezogen wurde. Ausführliche Informationen finden Sie hier.

Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht eines Arbeitnehmers in der Freistellungsphase

Nach bisheriger nationaler Sichtweise ist der Arbeitslohn, den ein im Ausland ansässiger freigestellter Arbeitnehmer für die Zeit vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhält, mangels Ausübung und Verwertung der Tätigkeit im Inland im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zu versteuern. Durch eine Änderung i. R. d. Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387) erfolgt auch hier bereits ab dem Jahr 2024 die Besteuerung des für die Freistellungsphase erhaltenen Arbeitslohns in dem Staat, in dem die Tätigkeit ohne Freistellung ausgeübt worden wäre. Ein anderes Ergebnis ergibt sich aber dann, wenn die Besteuerung der vorgenannten Einkünfte ausdrücklich in einem DBA geregelt ist.

Ergänzend dazu wurde ebenso mit Wirkung ab dem Jahr 2024 im Fall von Arbeitnehmern ohne Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland der inländische Besteuerungsanspruch von bislang nicht erfassten Einkünften aus der Freistellungsphase sichergestellt.

Reisekosten bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen

Das BMF legte mit Schreiben vom 02.12.2024 eine Übersicht über die ab 01.01.2025 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen vor. Im Vergleich zu den seit 01.01.2024 geltenden Werten haben sich u. a. Änderungen bei den Werten für Kroatien, Polen, Indien und die Türkei ergeben.

Hinweis: Bei Auslandsreisen können Verpflegungsmehraufwendungen nur i. H. v. Pauschbeträgen vom Arbeitgeber lohnsteuerfrei erstattet oder vom Arbeitnehmer als Werbungskosten berücksichtigt werden. Steuerfreie Arbeitgebererstattungen für Übernachtungskosten bei Auslandsreisen sind ebenso nur i. H. v. Pauschbeträgen möglich. Für den Werbungskostenabzug sind hingegen die tatsächlichen Übernachtungskosten heranzuziehen.

Gesetzlicher Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn wurde zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro brutto je Stunde angehoben.

Verdienstgrenzen für Mini- und Midi-Jobs

Entsprechend der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns erhöht sich zum 01.01.2025 automatisch die sog. Mini-Job-Grenze. Geringverdiener zahlen bis zu einem monatlichen Gehalt von 556,00 Euro brutto keine Sozialversicherungsbeiträge bzw. nur den Eigenbeitrag von 3,6 %; die Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung mit 13 % zur Krankenversicherung und 15 % zur Rentenversicherung trägt allein der Arbeitgeber. Wer zwischen 556,01 Euro und 2.000,00 Euro brutto im Monat verdient, hat einen "Midi-Job". Hier werden vom Arbeitgeber die vollen Sozialbeiträge gezahlt, vom Arbeitnehmer allerdings nur ein verminderter Prozentsatz der Beiträge.

Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung

Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 vom 25.11.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 365) wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung des Jahres 2024 turnusgemäß angepasst.

Neu ist dabei, dass ab 2025 einheitliche Werte für die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten. Eine Trennung nach Rechtskreisen entfällt.

 WestOst
 
 
(alles Bruttobeträge)
2024
Monat
Euro
2025
Monat
Euro
2024
Jahr
Euro
2025
Jahr
Euro
2024
Monat
Euro
2025
Monat
Euro
2024
Jahr
Euro
2025
Jahr
Euro
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung7.550,008.050,0090.600,0096.600,007.450,008.050,0089.400,0096.600,00
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung7.550,008.050,0090.600,0096.600,007.450,008.050,0089.400,0096.600,00
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung5.175,005.512,5062.100,0066.150,005.175,005.512,5062.100,0066.150,00
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung5.775,006.150,0069.300,0073.800,005.775,006.150,0069.300,0073.800,00
Bezugsgröße in der Sozialversicherung3.535,003.745,0042.420,00 44.940,003.465,003.745,0041.580,0044.940,00

Beitragszuschuss zur Krankenversicherung

Der Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung steigt zum 01.01.2025 auf 471,32 Euro und für die Pflegeversicherung auf 99,23 Euro. Dieser Zuschuss ist bundesweit mit Ausnahme der Pflegeversicherung in Sachsen (71,66 Euro) einheitlich.

Künstlersozialabgabe (KSK)

Unternehmer, die Leistungen selbständiger Künstler/Publizisten (z. B. Fotografen, Grafiker, Webdesigner, Journalisten, Autoren etc.) in Anspruch nehmen, müssen an dem gesetzlich geregelten Meldeverfahren der KSK teilnehmen.

Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Die Künstlersozialabgabe beträgt unverändert auch für 2025 5,0 %.

Hinweis: Abgabepflichtige Unternehmen müssen jeweils bis zum 31.03. des Folgejahres sämtliche an selbstständige Künstler/Publizisten geleisteten Entgelte des Vorjahres (Summe der beitragspflichtigen Entgelte) an die KSK melden. Die Meldung für das Jahr 2024 muss also bis zum 31.03.2025 erfolgen.