Berufliche Fahrtkosten: Berücksichtigung einer Leasingsonderzahlung

20.01.2025 | < 2 Minuten Lesezeit

Der BFH ändert seine Auffassung dahingehend, dass eine Leasingsonderzahlung im Rahmen der Ermittlung der jährlichen Fahrzeuggesamtkosten periodengerecht aufzuteilen ist.

Nutzt ein Arbeitnehmer sein Privatfahrzeug für sonstige berufliche Fahrten, kann er die tatsächlich durch diese Fahrten veranlassten Kosten als Werbungskosten berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG). Dazu sind die Gesamtfahrzeugkosten in einem Veranlagungszeitraum durch die Gesamtfahrleistung zu teilen und der sich so ergebende Kilometersatz auf die sonstigen beruflichen Fahrten anzuwenden.

Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 05.05.1994, Az. VI R 100/93) vertritt der BFH nun mit Urteil vom 21.11.2024 (Az. VI R 9/22) die Auffassung, dass zur Ermittlung der Gesamtfahrzeugkosten in einem Veranlagungszeitraum eine Leasingsonderzahlung nicht sogleich in vollem Umfang zu berücksichtigen ist. Vielmehr sei eine Leasingsonderzahlung den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags zuzuordnen. Dies gelte auch für andere (Voraus-)Zahlungen, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstecken, wie z. B. Aufwendungen für einen weiteren Satz Reifen.

Hinweis: Die Verteilung einer Leasingsonderzahlung auf die einzelnen Veranlagungszeiträume während der Laufzeit des Leasingvertrags bejahte der BFH bereits zuvor bei der Ermittlung der Nutzungseinlage für betriebliche Fahrten des Unternehmers mit seinem Privatfahrzeug (BFH-Urteil vom 12.03.2024, Az. VIII R 1/21, BStBl. II 2024, S. 633).