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Erschütterung des Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung eines Firmenwagens

28.04.2025 | 2 Minuten Lesezeit

Bei einem privat nutzbaren betrieblichen Kfz ist regelmäßig von einer privaten Nutzung auszugehen. Dieser Anscheinsbeweis kann jedoch durch den Steuerpflichtigen erschüttert werden. Der BFH konkretisiert, welche Kriterien dazu heranzuziehen sind.

Im Streitfall ging es um die Frage, ob der Gewinn aus Gewerbebetrieb des Klägers aus seinem Einzelunternehmen um den Wert der privaten Nutzung eines im Betriebsvermögen bilanzierten Fahrzeugs (hier: Ford Ranger Pickup) um 1 % des inländischen Bruttolistenpreises pro Kalendermonat erhöht werden muss. Nach Auffassung der Finanzverwaltung spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine private Mitbenutzung des Pickup, da kein Fahrtenbuch geführt wurde.

Mit Urteil vom 16.01.2025 (Az. III R 34/22) stellt der BFH klar, dass dieser Anscheinsbeweis nur durch substantiierten Vortrag und Nachweis von Umständen, die eine ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergeben, erschüttert werden kann. Die bloße Behauptung, dass keine Privatnutzung stattgefunden habe, weil der Familie der Pickup zu groß war, reiche nicht aus. Auch seien auf dem Fahrzeug angebrachte Werbefolien nicht geeignet, den Anscheinsbeweis einer Privatnutzung zu widerlegen. Der Anscheinsbeweis werde ebenso nicht dadurch erschüttert, dass das Fahrzeug nicht für Fahrten zum Arbeitsplatz erforderlich war, es während der Arbeitszeit keine Privatnutzungsmöglichkeit geben konnte und in bestimmten Fällen auf alternative Transportmittel zurückgegriffen wurde, da der Wagen vor dem Wohnhaus des Klägers stand und er somit jederzeitigen Zugriff hatte.

Nur wenn ein in Status und Gebrauchswert dem betrieblichen Kfz vergleichbares Privatfahrzeug ständig und uneingeschränkt zur Privatnutzung zur Verfügung steht, könne der Anscheinsbeweis entkräftet werden (so zuletzt BFH-Urteil vom 22.10.2024, Az. VIII R 12/21, DStR 2025, S. 24). Im Streitfall war zwar ein weiteres Fahrzeug (BMW X3) vorhanden, das im Status und Gebrauchswert mit dem Pickup vergleichbar war. Allerdings war der BMW ebenso dem Betriebsvermögen zugeordnet und damit laut BFH nicht zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeignet, weil ein Betriebsfahrzeug nicht zur „uneingeschränkten Privatnutzung“ zur Verfügung stehe. Die im Privatvermögen des Steuerpflichtigen vorhandenen und den Kindern überlassenen Fahrzeuge (VW Golf Cabrio, VW Polo und Ford Fiesta) waren laut BFH im Hinblick auf Status und Gebrauchswert nicht mit dem Pickup vergleichbar.

Demnach kam der BFH - entgegen der Auffassung des FG Münster - zum Ergebnis, dass kein ausreichender Gegenbeweis durch den Steuerpflichtigen erbracht wurde und mithin zu Recht eine private Nutzung des Pickup angenommen und nach der 1 %-Regelung bewertet wurde.