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Pauschalversteuerung von VIP-Logenplätzen für Arbeitnehmer

12.06.2024 | 2 Minuten Lesezeit

Eintrittskarten für die anstehende Fußball-EM sind kaum mehr zu ergattern. Einige Unternehmen haben aber bereits vorgesorgt und in den Stadien VIP-Logenplätze gesichert, in die sie Geschäftspartner einladen, diese aber auch als Incentive Arbeitnehmern überlassen. Bleibt zu klären, welche lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen daraus resultieren.

Pauschalierung durch die Finanzverwaltung

Bereits mit Schreiben vom 22.08.2005 (BStBl. I 2005, S. 845) befasste sich das BMF mit der Frage, wie mit Aufwendungen für VIP-Logen steuerlich umzugehen ist. Dabei werden diese regelmäßig für ein Gesamtpaket an unterschiedlichen Leistungen gezahlt. Neben dem Eintrittsentgelt für Veranstaltungen beinhaltet die Buchung von VIP-Logen regelmäßig eine Bewirtung und nicht zuletzt eine Werbeleistung, z. B. durch das Anbringen von Bannern oder Benennung der buchenden Unternehmen als Sponsoren. Nach Auffassung des BMF kann der vereinbarte Gesamtbetrag, sofern sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Aufteilung aus der zugrundeliegenden Vereinbarung ergeben, pauschal aufgeteilt werden in: Werbung 40 %, Geschenke 30 % und Bewirtung 30 %.

Werden VIP-Logenplätze Arbeitnehmern als Incentive zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen, können die Zuwendungen durch Geschenke und Bewirtung pauschaliert mit 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag durch den Zuwendenden versteuert werden (§ 37b Abs. 2 EStG). Allerdings sind diese Zuwendungen unverändert sozialversicherungspflichtig.

Schätzung im Einzelfall

Zuletzt hat sich nun der BFH mit der Frage befasst, in welchem Umfang Zuwendungen der Steuerpauschalierung unterliegen, wenn VIP-Logen unentgeltlich an Arbeitnehmer (und im Streitfall auch an Geschäftspartner) überlassen werden, wenn dabei keine Bewirtungsleistungen inkludiert sind. Im konkreten Fall fielen bei dem die VIP-Logen buchenden Unternehmen Aufwendungen für die Anmietung sowie für das Recht an, im Logenbereich Werbemaßnahmen durchzuführen. Zu berücksichtigen war zudem, dass nicht alle Logenplätze bei allen Veranstaltungen belegt waren.

Das Unternehmen teilte die Aufwendungen nach den vorgenannten Vorgaben des BMF auf und schlug den Anteil der nicht vorhandenen Bewirtung entsprechend dem Verhältnis des Aufteilungsmaßstabs vier zu drei den Werbekosten und den Geschenken zu. Gegen eine deutliche Verschiebung der Kostenbestandteile hin zu den Geschenken wehrte sich das Unternehmen vor dem Finanzgericht. Dieses schätzte den Geschenkeanteil unter Heranziehung des Werts der Eintrittskarten zzgl. eines Zuschlags für Serviceleistungen und abzgl. eines Werbeanteils von 40 %.

Diese Schätzung sah der BFH grundsätzlich als sachgerecht an (Urteil vom 23.11.2023, Az. VI R 15/21, DStR 2024, S. 433). Die auf nicht genutzte Logenplätze entfallenden Aufwendungen sind für die Steuerpauschalierung nicht zu berücksichtigen, da insoweit bereits keine Sachzuwendung vorliegt.

Hinweis: Aus der Entscheidung des BFH lässt sich damit ableiten, dass stets im Einzelfall zu prüfen ist, nach welchen Kriterien eine Aufteilung der Gesamtkosten für VIP-Logen durch sachgerechte Schätzung zu erfolgen hat, sofern - wie regelmäßig üblich - die Kostenbestandteile nicht explizit in Rechnung gestellt werden.

Keine Zuwendung bei Betreuung von Geschäftspartnern

Nicht weiter vertieft wurde in dem Urteil des BFH vom 23.11.2023 die Frage, inwieweit es an einer Sachzuwendung fehlt, wenn Arbeitnehmer gemeinsam mit Geschäftspartnern die Logenplätze nutzen. Das Finanzgericht nahm an, dass pro Veranstaltung 0,5 Mitarbeiter mit der Betreuung von Geschäftspartnern betraut seien und insoweit keine Sachzuwendung vorliege.

Hinweis: Hier gilt es, zu begründen, in welchen Umfang eine Betreuung von Geschäftspartnern durch Arbeitnehmer betrieblich veranlasst ist. Im Streitfall fasste die VIP-Loge 12 Sitzplätze. Ob damit bei Vollauslastung mit 11 Geschäftspartnern diese durch nur einen Mitarbeiter i. S. d. Unternehmens ausreichend betreut werden können, dürfte fraglich sein. Keinerlei Betreuung für erforderlich zu halten, dürfte regelmäßig dem Werbecharakter der Einladung von Geschäftspartnern zuwiderlaufen.