Kein Arbeitslohn bei Anteilsübertragung zur Sicherung der Unternehmensnachfolge

26.02.2025 | < 2 Minuten Lesezeit

Der BFH hat entschieden, dass die Schenkung von Gesellschaftsanteilen an leitende Mitarbeiter im Rahmen einer Unternehmensnachfolge nicht zwangsläufig zu Arbeitslohn führt.

Der geldwerte Vorteil aus einer unentgeltlichen Übertragung von Gesellschaftsanteilen kann nach ständiger BFH-Rechtsprechung Arbeitslohn darstellen, sofern der Arbeitnehmer den Vorteil „für“ seine Arbeitsleistung erhält. Eine solche Veranlassung durch das Dienstverhältnis nahm das Finanzamt im Fall einer Übertragung von GmbH-Anteilen an leitende Angestellte zur Regelung der Unternehmensnachfolge und damit zur Sicherung des Fortbestands des Unternehmens an.

Der BFH bestätigt mit seinem Urteil vom 20.11.2024 (Az. VI R 21/22, DStR 2025, S. 145) hingegen die Auffassung der finanzgerichtlichen Vorinstanz, dass die Anteilsübertragung im Streitfall keine Entlohnung für eine erbrachte oder zukünftige Arbeitsleistung darstellt. Ausschlaggebend für die Unternehmensübertragung sei vielmehr gewesen, die Leitung des Unternehmens in erfahrene Hände zu legen, um dessen Fortführung zu sichern. Auch der Umstand, dass die Anteilsübertragung nicht an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft war und dass der Vorteil aus der Übertragung im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Erwerber aus dem Rahmen fiel, sprächen im konkreten Fall gegen die Annahme von Arbeitslohn. Weiteres Indiz hierfür sei zudem die Vereinbarung einer Rückfallklausel für den Fall der Nichtanwendbarkeit erbschaftsteuerlicher Begünstigungen.