Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste
Der Betrag, bis zu dem einem Arbeitnehmer Zuschläge für Bereitschaftsdienste nach § 3b Abs. 1 EStG steuerfrei gezahlt werden können, bemisst sich laut BFH nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt, sondern nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit.
In dem vom BFH entschiedenen Streitfall hatten sich Arbeitnehmer zusätzlich zu ihrer regelmäßigen Vollzeittätigkeit als Betreuungspersonal arbeitsvertraglich noch zu Bereitschaftsdiensten verpflichtet. Hierfür erhielten sie neben der monatliche Regelvergütung ein Bereitschaftsdienstentgelt, das nur für 25 % der Bereitschaftsdienstzeit geleistet wurde, sowie für den Bereitschaftsdienst in den Nachstunden je tatsächlich geleisteter Stunde einen Zuschlag von 15 % der auf eine Stunde umgerechneten individuellen monatlichen Regelvergütung.
Entgegen dem Urteil des BFH vom 27.08.2022 (Az. VI R 64/96), in dem dieser die Rechtsauffassung vertrat, die Höhe der nach § 3b Abs. 1 EStG steuerfreien Zuschläge für begünstigte Rufbereitschaftszeiten bemesse sich nach der Rufbereitschaftsentschädigung, kommt der BFH nun zum gegenteiligen Ergebnis. Laut Urteil vom 11.04.2024 (Az. VI R 1/22) ist für die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste die Höhe des Arbeitslohns für die regelmäßige Arbeitszeit maßgeblich. Daran ändere sich auch dann nichts, wenn für die Bereitschaftsdienste keine Regelvergütung, sondern ein gesondertes Bereitschaftsdienstentgelt neben der monatlichen Regelvergütung gezahlt werde. Zur Begründung verweist der BFH auf den insoweit eindeutigen Wortlaut des § 3b Abs. 1 EStG, wonach z. B. Zuschläge für Nachtarbeit steuerfrei gezahlt werden können, soweit sie 25 % des Grundlohns nicht übersteigen. Grundlohn sei dabei das dem Arbeitnehmer regelmäßig zustehende Arbeitsentgelt.