Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung

18.11.2024 | < 2 Minuten Lesezeit

Nur diejenigen arbeitnehmerseitig getragenen Aufwendungen können den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die - sofern der Arbeitgeber diese Kosten getragen hätte - Bestandteil dieses Vorteils und damit von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären.

Mit Urteil vom 18.06.2024 (Az. VIII R 32/20) stellte der BFH klar, dass ein Arbeitnehmer den nach der 1 %-Regelung ermittelten geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens nicht um selbst getragene privat veranlasste Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie um die Absetzung für Abnutzung eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen mindern kann.

Laut BFH würde eine Kostentragung des Arbeitgebers für private Maut-, Fähr- und Parkkosten einen eigenständigen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers begründen. Im Umkehrschluss ergebe sich daraus, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des betrieblichen Fahrzeugs nicht gemindert wird, wenn er diese Aufwendungen trägt. Dies gelte für die privat getragenen Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie für den Wertverlust aus dem Fahrradträger in Höhe der AfA gleichermaßen.

Hinweis: Darüber hinaus bestätigte der BFH, dass Prozesszinsen gemäß § 236 AO wie auch Erstattungszinsen nach § 233a AO steuerbare und steuerpflichtige Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG sind.