EuGH zur Aufteilung von Beherbergungsdienstleistungen befragt
In drei Fällen reicht der BFH Fragen beim EuGH ein, um die Vereinbarkeit der nationalen Regel, die eine Aufteilung der umsatzsteuerlich begünstigten Beherbergungsdienstleistungen (7 % Steuersatz) von den damit verbundenen Nebenleistungen verlangt, mit den EU-Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG unterliegt das Vermieten von Wohnraum für kurzfristige Beherbergungen einem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Allerdings sind gemäß Satz 2 in diesem Paragraphen zusätzliche mit der Beherbergung verbundene Dienstleistungen von dieser Steuerermäßigung ausgeschlossen, auch wenn sie im Vermietungspreis enthalten sind. Daraus ergibt sich, dass das einheitliche Entgelt in ein Entgelt für die Beherbergung und in Entgelte für weitere Dienstleistungen aufzuteilen ist.
Nun hat der BFH dem EuGH dazu in drei Fällen Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, um zu klären, ob die nationale Regelung, die eine Aufteilung zwischen der Vermietung und den damit verbundenen, aber unselbständigen Nebenleistungen verlangt, mit EU-Recht vereinbar ist.
Die Fälle umfassen:
- die Bereitstellung von Parkplätzen (EuGH-Vorlage vom 10.01.2024, Az. XI R 11/23 (XI R 34/20))
- die Erbringung von Frühstücksservices (EuGH-Vorlage vom 10.01.2024, Az. XI R 13/23 (XI R 7/21))
- die Nutzung von Fitness- und Wellnessbereichen sowie WLAN (EuGH-Vorlage vom 10.01.2024, Az. XI R 14/23 (XI R 22/21)).