BMF zur Änderung der Kleinunternehmerregelung

25.03.2025 | < 2 Minuten Lesezeit

Das BMF nimmt zu der durch das Jahressteuergesetz 2024 geänderten Kleinunternehmerregelung Stellung und ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass.

Mit Wirkung seit 01.01.2025 wurde die Kleinunternehmerregelung neu konzipiert und als Steuerbefreiung ausgestaltet. Die Neuregelung ermöglicht es zudem im EU-Ausland ansässigen Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden. Gleichzeitig können im Inland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung unter Teilnahme an einem besonderen Meldeverfahren (§ 19a UStG) auch für grenzüberschreitende Umsätze innerhalb der EU in Anspruch nehmen.

Mit Schreiben vom 18.03.2025 führt das BMF dazu aus, dass aufgrund der Neuregelung, wonach Kleinunternehmer steuerfreie Umsätze erbringen, ein dennoch in einer Rechnung ausgewiesener Steuerbetrag nicht mehr nach § 14c Abs 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis) geschuldet wird. Vielmehr wird der ausgewiesene Steuerbetrag - wie bei anderen Rechnungen über steuerfreie Leistungen - nach § 14c Abs. 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis) geschuldet.

Ferner wird klargestellt, dass ein vor dem 01.01.2025 erklärter Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung den Unternehmer weiterhin für insg. mindestens fünf Kalenderjahre bindet.

Hinweis: Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird an mehreren Stellen geändert, u. a. wird Abschnitt 14.7a zu Rechnungen von Kleinunternehmern eingeführt, in dem nochmals klargestellt wird, dass Kleinunternehmer von der Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen ausgenommen sind (Tz. 17). In dem neu eingefügten Abschnitt 19a wird die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren für die internationale Anwendung der Kleinunternehmerregelung ausführlich erläutert (Tz. 39).