Neues BMF-Schreiben zur Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten

16.01.2025 | < 2 Minuten Lesezeit

Das BMF nimmt in einem umfangreichen Schreiben vom 09.12.2024 (Az. III C 2 - S 7306/19/10003 :004, DStR 2024, S. 2832) zum Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten Stellung. Im Fokus der Verlautbarung steht die Zuordnung von Eingangs- zu Ausgangsumsätzen und die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG.

Grundsätzlich gelten auch im Bankenbereich die allgemeinen Grundsätze, die das BMF einleitend erläutert (Vorrang der direkten Zuordnung, Nachrangigkeit des Gesamtumsatzschlüssels). Die Aufteilung hat dabei nach einem sachgerechten Schlüssel zu erfolgen, wobei bei mehreren präzisen Methoden nicht zwingend die präziseste anzuwenden ist. Stellt sich ein angewandter Aufteilungsschlüssel im Nachhinein als nicht sachgerecht heraus, hat der Unternehmer zudem die Möglichkeit, einen sachgerechten und präzisen Aufteilungsschlüssel zu wählen und nur wenn er diese Möglichkeit nicht wahrnimmt, darf die Finanzverwaltung einen von ihr ermittelten sachgerechten und präzisen Schlüssel anwenden.

Anschließend geht das BMF konkret auf die Aufteilung der Vorsteuerbeträge bei Kreditinstituten ein, insb. auch auf die getrennte Betrachtung einzelner abgrenzbarer Teile des Unternehmens für Zwecke des Vorsteuerabzuges (sog. Segmentierung) als Möglichkeit der Zuordnung zu den Ausgangsumsätzen. Als Beispiele für mögliche Segmente werden genannt: Organgesellschaften, ausländische Betriebsstätten, Filialen, Geschäftsbereiche (z. B. Investmentbanking, Privatkundengeschäft, Firmenkundengeschäft), Abteilungen (z. B. Versicherungsvermittlung, Immobilienverwaltung), Produktgruppen (z. B. Kreditgeschäft, Depotgeschäft, Immobilienhandel, Windkraftanlagen, Zertifikatehandel).

Zudem enthält das Schreiben Ausführungen zu grenzüberschreitenden Aktivitäten (in- und outbound) von Kreditinstituten. Auf die Besonderheiten bei grenzüberschreitenden Organschaften aufgrund der EuGH-Urteile vom 17.09.2014 (Rs. C-7/13, Skandia America) und vom 11.03.2021 (Rs. C-812/19, Danske Bank) geht das BMF nicht näher ein, sondern stellt im Hinblick auf deren Auswirkungen auf die deutsche Verwaltungsauffassung ein gesondertes BMF-Schreiben in Aussicht.

Hinweis: Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer in der Zeit bis zum 31.12.2025 auf die Grundsätze des BMF-Schreibens an die Bankenverbände vom 12.04.2005 (Az. IV A 5-S7306-5/05) zur Aufteilung des Vorsteuerabzugs beruft, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen und dem nicht andere zwischenzeitlich veröffentlichte BMF-Schreiben entgegenstehen.