Diskussionsentwurf zur Einführung der verpflichtenden eRechnung in Deutschland

27.04.2023 | 2 Minuten Lesezeit

Zusätzlich zu den Vorschlägen der EU-Kommission zur elektronischen Rechnungstellung bei innergemeinschaftlichen Umsätzen hat das BMF nun in Form eines Diskussionsentwurfs zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes erste Eckpunkte zu einer e-Rechnungspflicht für bestimmte inländische Umsätze ab 2025 veröffentlicht.

Im Rahmen der Initiative „VAT in the Digital Age" (ViDA) hat die EU-Kommission Ende 2022 u. a. vorgeschlagen, ab spätestens 2028 eine verpflichtende Rechnungsstellung in einem strukturierten elektronischen Format (eInvoicing bzw. eRechnung) für grenzüberschreitende Lieferungen und Leistungen innerhalb der EU einzuführen (weitere Informationen zu den Vorschlägen finden Sie hier).

Auch im Koalitionsvertrag der derzeitigen Bundesregierung ist die Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug durch ein bundesweit einheitliches elektronisches Meldesystem für die Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von Rechnungen verankert. Das BMF konkretisiert nun die Pläne zur Einführung der verpflichtenden eRechnung für nationale Umsätze in Deutschland und hat den wichtigsten Wirtschaftsverbänden einen Diskussionsentwurf zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes zur Stellungnahme übersandt.

Hinweis: Derzeit ist eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes wie in dem Diskussionsentwurf dargestellt aus EU-rechtlichen Gründen noch nicht möglich. Deutschland hat jedoch den erforderlichen Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Ermächtigung zur Einführung eines nationalen eRechnungsystems nach den EU-rechtlichen Vorgaben bereits gestellt. Sobald die erforderliche Ermächtigung vorliegt, könnte ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes auf den Weg gebracht werden.

Eine eRechnung soll nach dem Diskussionsentwurf für im Inland steuerbare und steuerpflichtige Leistungen eines Unternehmers an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen (B2B-Umsätze) verpflichtend auszustellen sein, wenn der Leistende im Inland ansässig ist. Die bisher erforderliche Zustimmung des Leistungsempfängers zum Empfang von eRechnungen soll für diese Umsätze entfallen.

Nach aktuellen Informationen werden für bestimmte Arten von Rechnungen wie Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise Ausnahmen von der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung erwogen.

Nach der in dem Diskussionsentwurf enthaltenen Definition handelt es sich bei einer elektronischen Rechnung um eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Eine elektronische Rechnung muss - in Anlehnung an die Rechtsetzungsvorschläge im Zuge der ViDA-Initiative - den Vorgaben der Norm CEN 16931 entsprechen.

Aus dem Begleitschreiben des BMF an die Wirtschaftsverbände geht hervor, dass die eRechnung für B2B-Umsätze grundsätzlich ab 01.01.2025 verpflichtend sein soll. Allerdings bittet das BMF die Verbände um eine Einschätzung, ob sich ggf. eine zeitlich gestaffelte Einführung, etwa nach Unternehmensgröße oder Höhe des Rechnungsbetrags, empfiehlt.

Auf europäischer Ebene beabsichtigt die EU-Kommission im Zuge der ViDA-Initiative auf Grundlage der elektronischen Rechnungstellung ein digitales Meldesystem in Echtzeit für bestimmte Umsätze einzuführen, das die bisherige Zusammenfassende Meldung ersetzen soll. Ein solches Meldesystem für nationale Umsätze in Deutschland ist nicht Gegenstand des Diskussionsentwurfs. Dem Begleitschreiben zu dem Diskussionsentwurf kann man jedoch entnehmen, dass die Einführung einer obligatorischen eRechnung nach Auffassung des BMF einen ersten Schritt für eine spätere Implementierung eines entsprechenden transaktionsbezogenen Meldesystems für inländische B2B-Umsätze darstellen soll.

Hinweis: Da neben den ViDA-Vorschlägen zur elektronischen Rechnungstellung nun erstmalig auch konkrete Überlegungen für innerdeutsche Umsätze vorliegen, sollten sich Unternehmen zeitnah mit den geplanten Änderungen auseinandersetzen. Insbesondere sollte zunächst eine sorgfältige Analyse der bisherigen Abrechnungs- und Rechnungseingangsprozesse erfolgen, um abzuschätzen, in welchem Umfang technische und personelle Ressourcen erforderlich sind, um die derzeitigen Prozesse an die vom Gesetzgeber angestrebten volldigitalisierten Systeme anzupassen.