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Wachstumschancengesetz: Einführung der verpflichtenden eRechnung

15.04.2024 | 2 Minuten Lesezeit

Der Bundesrat hat der vom Vermittlungsausschuss vorgelegten Fassung des Wachstumschancengesetzes zugestimmt. Ab 2025 besteht somit grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung für bestimmte nationale Umsätze. Unternehmer müssen ab dann in der Lage sein, eRechnungen zu empfangen und zu verarbeiten.

Verpflichtende eRechnung ab 2025

Bereits in ihrem Koalitionsvertrag formulierte die Ampelkoalition das Ziel, den Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen und das Mehrwertsteuersystem zu modernisieren. Mit der Neufassung des § 14 Abs. 2 UStG durch das Wachstumschancengesetz wird nun die Einführung einer verpflichtenden eRechnung für im Inland steuerbare Umsätze zwischen inländischen Unternehmern (B2B) umgesetzt. Generelle Ausnahmen von der eRechnungspflicht bestehen nur für Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise.

Die eRechnungsstellung für betroffene nationale Umsätze ist grundsätzlich ab dem 01.01.2025 verpflichtend, allerdings bestehen verschiedene Übergangsregelungen:

  • Bis Ende 2026 sind aus Vereinfachungsgründen neben der neuen eRechnung weiterhin andere Rechnungsformate einschließlich der Papierrechnung zulässig. Sonstige elektronische Rechnungen (z. B. pdf) dürfen wie bisher nur mit Zustimmung des Rechnungsempfängers verwendet werden. Für Unternehmer, deren Gesamtumsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen haben, gilt diese Übergangsregelung bis Ende 2027.
  • Bis Ende 2027 dürfen mit Zustimmung des Rechnungsempfängers weiterhin über das EDI-Verfahren übermittelte Rechnungen im bisherigen Format genutzt werden.

Hinweis: Unabhängig von den Übergangsregelungen muss jeder inländische Unternehmer ab dem 01.01.2025 in der Lage sein, eRechnungen zu empfangen und zu verarbeiten.

Technische Anforderungen an die neue eRechnung

Nach den geänderten umsatzsteuerlichen Vorgaben handelt es sich bei einer eRechnung um eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Hierbei muss eine eRechnung den internationalen Vorgaben der CEN-Norm EN 16931 entsprechen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch individuelle Vereinbarungen zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger über das genutzte Format für die elektronische Rechnungsstellung zulässig.

Hinweis: Weitere Informationen zu den technischen Anforderungen an die neue eRechnung finden Sie hier.

Erste Einschätzung Ihres Handlungsbedarfs mit dem eRechnungs Readiness Check

Im Zuge der gesetzlich vorgeschriebenen Umstellung auf die Verwendung und Verarbeitung von eRechnungen hat zunächst eine sorgfältige Analyse der bisherigen Abrechnungs- und Rechnungseingangsprozesse zu erfolgen, um abschätzen zu können, in welchem Umfang technische und personelle Ressourcen erforderlich sind, um die derzeitigen Prozesse an die vom Gesetzgeber angestrebten volldigitalisierten Systeme anzupassen.

Um Ihnen einen schnellen Überblick über in Ihrem Unternehmen schon vorhandene und noch umzusetzende Maßnahmen zu ermöglichen, haben wir den RSM Ebner Stolz eRechnung Readiness Check entwickelt. Damit erhalten Sie auf Basis des Ist-Zustandes in Ihrem Unternehmen eine schnelle Ersteinschätzung Ihres individuellen Handlungsbedarfs.

Hinweis: Weitere Informationen zum eRechnungs Readiness Check finden Sie hier. Zur Einführung der eRechnung auf nationaler und europäischer Ebene werden wir in Kürze auch ein Webinar anbieten.

Weitere umsatzsteuerliche Änderungen im Wachstumschancengesetz

Neben der Einführung der verpflichtenden eRechnung enthält das Wachstumschancengesetz u. a. folgende umsatzsteuerliche Änderungen:

  • Die Vereinfachungsregelung zum Übergang der Steuerschuldnerschaft in Fällen, in denen sowohl der Leistungsempfänger als auch der leistende Unternehmer den Umsatz irrtümlich der Regelung des § 13b Abs. 2 UStG unterworfen haben, ist ab 01.04.2024 auch auf Umsätze mit Emissions-, Gas- und Elektrizitätszertifikaten nach § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG anzuwenden (§ 13b Abs. 5 Satz 8 UStG-neu).
  • Die Möglichkeit der Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und damit der Leistung von Vorauszahlungen besteht ab 01.01.2025, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 Euro (bisher 1.000 Euro) betragen hat (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG-neu).
  • Kleinunternehmer werden gemäß § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG-neu - entgegen der bisherigen Regelung - erstmals für den Besteuerungszeitraum 2024 grundsätzlich von der Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen befreit.
  • Die Umsatzschwelle für die Möglichkeit der Ist-Versteuerung wird ab dem Besteuerungszeitraum 2024 von 600.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG-neu).