
Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Übertragung auf mehrere Erwerber
Das FG Schleswig-Holstein befasst sich mit der Frage, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1a UStG vorliegt, wenn ein zuvor allein vom Veräußerer betriebenes Unternehmen auf mehrere Erwerber übertragen wird.
Im Streifall veräußerte die Klägerin, eine GmbH Co. KG, Teile eines von ihr betriebenen Solarparks an mehrere Sub-KGs. Die zentrale Infrastruktur, wie Übergabestation und Trafostationen, verblieb weiterhin im Eigentum der Klägerin und wurde den neuen Betreibern nur zur Nutzung überlassen. Darüber hinaus trat die Klägerin im Außenverhältnis weiterhin als Produzent und Vermarkter des Stroms auf.
Laut Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 14.03.2024 (Az. 4 K 76/23) wird diese Veräußerung nicht als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen angesehen. Zwar sei die Aufteilung und Veräußerung eines Betriebs an mehrere Erwerber nicht grundsätzlich schädlich. Auch könne unbeachtlich sein, wenn einzelne wesentliche Betriebsgrundlagen nicht übertragen werden, sofern sie den Übernehmern langfristig zur Nutzung überlassen werden. Voraussetzung für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen sei aber, dass die wirtschaftliche Tätigkeit der Erwerber mit der der Veräußerin übereinstimmt bzw. dieser hinreichend ähnelt. Da die Produktionskapazitäten der Erwerber aufgrund ihrer Vielzahl und der damit einhergehenden Zersplitterung des Solarparks nicht der Produktionskapazität der Veräußerin entsprachen, sei hiervon im konkreten Fall nicht auszugehen.
Hinweis: Die Revision des Urteils ist derzeit unter dem Az. XI R 13/24 beim BFH anhängig. Dafür, dass der BFH dem FG folgen könnte, könnte das BFH-Urteil vom 03.07.2014 (Az. V R 12/13) sprechen. Darin hatte der BFH das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen bei dem Verkauf einer Immobilie verneint, wenn der Verkäufer seine Vermietung nach der Veräußerung fortführt und die Immobilie hierfür vom Erwerber anmietet.
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