Grenzen der nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen
Mit Urteil vom 29.08.2024 (Az. V R 41/21, DStR 2024, S. 2755) stellt der BFH klar, dass Leistungen, die an einen Dritten erbracht werden (im Streitfall: Betriebsfortführungsleistung) nicht unter den Anwendungsbereich einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen fallen können. Etwas anderes gilt nur, wenn insoweit eine (weitere) Geschäftsveräußerung vorliegt.
Im Streitfall hatten drei Gebietskörperschaften einen Zweckverband für den Betrieb eines Schwimmbads gebildet. Aufgrund anhaltender Verluste war es dem Zweckverband nicht mehr möglich, den Betrieb des Schwimmbads fortzusetzen. Eine der drei Gebietskörperschaften erklärte sich daher bereit, den Betrieb vom Zweckverband zu übernehmen. Hierfür zahlten die beiden ausscheidenden Gebietskörperschaften eine Ausgleichszahlung an die übernehmende Gebietskörperschaft. Die Zahlung entsprach den bisherigen jährlichen Umlagezahlungen für einen Zeitraum von zehn Jahren. Im Vertrag war zudem eine anteilige Rückzahlungsverpflichtung dafür vorgesehen, sollte die Klägerin den Betrieb nicht für den vereinbarten zehnjährigen Bindungszeitraum fortführen.
Mit seinem Urteil vom 29.08.2024 (Az. V R 41/21, DStR 2024, S. 2755) stellt der BFH klar, dass sich die Rechtsfolge der Nichtsteuerbarkeit bei Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nur auf Leistungen, die zwischen dem Übertragenden (hier: Zweckverband) und dem Erwerber (hier: übernehmende Gebietskörperschaft) erbracht werden, beziehen können. Nicht erfasst davon seien Umsätze, die an Dritte (hier: die ausscheidenden Gebietskörperschaften) ausgeführt werden. Hinsichtlich dieser Zahlungen war das Finanzgericht auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich um Vergütungen für gesondert zu erbringende Leistungen handelte. Denn bei Leistungen, zu deren Ausführung sich Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt regelmäßig der erforderliche Leistungsaustausch vor.
Hinweis: Die abgrenzenden Aussagen des BFH können in der Praxis insb. für gesellschaftsrechtliche Konstellationen von Bedeutung sein, in denen bspw. ein Gesellschafter die defizitäre Gesellschaft gegen eine von dem ausscheidenden Gesellschafter geschuldete Ausgleichszahlung übernimmt. Nicht entscheiden musste der BFH, ob Zahlungen des Übergebers an den Übernehmer (sog. negative Kaufpreise) im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nichtsteuerbar sein können.
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